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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
62.2000, Heft 1.2000
Seite: 7
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Willen und wirtschaftliche Bedeutung zu verknüpfen und so den Antrag mit dem
nötigen Nachdruck zu versehen. Wichtig war auch der Hinweis auf die Orte Zell.
Schönau und Todtnau, die von der Bevölkerungszahl und ihrer Wirtschaftskraft her
gesehen schlechter als Wehr standen, aber trotzdem Stadtrechte erhalten hatten.
Damit wollten die Wehrer möglichen Gegenargumenten der übergeordneten Stellen
den Wind aus den Segeln nehmen.

Wehr besitze, um abschließend noch die Begründung aus dem Bereich des Städtebaus
anzuführen. ..städtische Annehmlichkeit" und „regelmäßig" angebaute Häuser,
somit Zonen einer verdichteten Bebauung mit dem entsprechenden städtischen Erscheinungsbild
. Daß dieses Argument zu den schwächeren, weil der Realität nicht
entsprechenden zählte, zeigt die ablehnende Stellungnahme des Lörracher Kreisdirektoriums
. In seinem Schreiben an das badische Innenministerium, das über den
Antrag zu entscheiden hatte, heißt es. daß „der Ort Wehr aus mehreren zerstreut
liegenden Zinken" bestehe - was bis zum Einsetzen der Industrialisierung auch den
Tatsachen entsprach.

Sowohl das grundherrliche Amt in Wehr als auch das Kreisdirektorium sprachen
sich gegen den Antrag aus. Man unterstellte dem Vogt Balthasar Ritter niedere
materielle Beweggründe, da er im Falle einer Stadterhebung höhere ..Tagsgebühren'*
bekäme - ein typisches Totschlag-Argument. Die Gemeinde sei zudem hoch verschuldet
. Als Stadt würde sie keineswegs nur Vorteile erlangen, sondern auch „größere
Ausgaben" tätigen müssen. Schließlich sei. wie der Schönauische Amtmann
Leo ausdrücklich vermerkt, auch der Grundherr von Schönau-Wehr gegen die Verleihung
der Stadtrechte. Möglicherweise, so Fridolin Jehle in seiner Wehrer Chronik
, war dieser wegen der Streitigkeiten um die Ablösung alter Basler Rechte verärgert
: „Die Herrschaft wollte nicht, daß die Gemeinde als Stadt ihr gegenüberstehe,
vielleicht in der Befürchtung, daß die Gemeinde dann um so selbstbewußter sich der
Herrschaft entgegenstelle."4'

Immerhin sprachen sich sowohl das grundherrliche Amt als auch das Kreisdirektorium
für die Erteilung des Privilegs aus. in Wehr all jene Gewerbe betreiben zu
dürfen, wie sie in einer Stadt erlaubt seien. Dieser Position schloß sich das Innenministerium
an. das am 11. März 1812 den Wehrer Antrag indes ablehnte. Aus diesem
vermeintlichen Kompromiß, der für die Wehrer einem Pyrrhussieg gleichkam, weil
sie erhielten, was sie längst besaßen, sprach mit Sicherheit das schlechte Gewissen
der Karlsruher. Wenn man schwächeren und kleineren Gemeinden wie Zell. Schönau
und Todtnau die Stadtrechte verliehen hatte, durfte man sie Wehr nicht vorenthalten
. Das Wort des Freiherrn von Schönau-Wehr hatte in Karlsruhe jedoch den
Ausschlag gegeben: „Es war die Schuld der Grundherrschaft, daß Wehr nicht schon
im Jahr 1812 zur Stadt erhoben wurde.'"51

Ein weiterer Anlauf: Der Reichsstatthalter blockt ab6'

Mit einem Schreiben des Badischen Ministers des Innern vom 14. Oktober 1936
wurde das Bezirksamt Schopfheim darüber informiert, daß seitens des Ministeriums
die Absicht bestehe, „beim Herrn Reichsstatthalter in Baden (...) die Verlei-

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