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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 22
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angelsächsische und iroschottische Mönche, freilich unterstützt durch die fränkischen
Königshöfe, denn diese sahen in der Ausdehnung des christlichen Glaubens
auch eine Festigung ihrer politischen Macht. Ein solcher Königshof befand sich in
Kirchen und Badenweiler.In diese Zeit der Verbreitung des Christentums fällt
auch die Gründung von Rötteln und Tumringen. Ob die Kirche Martin, dem
Nationalheiligen der Franken, geweiht war, ist möglich, aber nicht belegt.

Hauptanliegen der iroschottischen Missionare war zunächst die Anlage neuer
Klöster. Als weitere Stützpunkte wurden Urkirchen bzw. Urpfarreien gegründet,
die stets mehrere Dörfer in ihrer Umgebung zu betreuen hatten. Eine solche Ur-
pfarrei war zweifellos auch Rötteln. Sie stand als Eigenkirche in der Nähe des
Stifters und seines Herrenhofes. Der Erbauer wurde nicht allein von seinem frommen
Sinn zur Stiftung angeregt. Er erbaute seine Eigenkirche in Erwartung der
Stolgebühren, der Einnahmen, die von den Bewohnern im Kirchsprengel zu entrichten
waren. Diese gebührenpflichtigen Nachbarn rund um die Röttier Kirche
kann man bei der Gründung voraussetzen. Seit „unvordenklicher Zeit4* und bis
zum heutigen Tage kamen die Anwohner von Tumringen. von Rötteln-Weiler und
von Haagen zu ihrem Kirchlein auf dem Hügel, zum Beten. Taufen. Heiraten und
zur ewigen Ruhe, zur altehrwürdigen Weihestätte auf dem „Chilchhof', dem
..Chilff", einem damals schon weithin bekannten Wahrzeichen am Eingang zum
Wiesental. Der Kirchsprengel reichte von der Lücke bis zum Lingert. Hier lagen
auch die meisten Zinsgüter, das sogenannte ..Widdum*' der Pfarrei.

Das Widdum erhielt die Kirche aus dem Eigentum des dörflichen Herrenhofes.
Auf diese Weise betrachtete sich der adlige Stifter des Widdums zugleich als
Eigentümer der Kirche, der für den Unterhalt sorgte und deren Pfarrer von ihm
bestellt wurden. Diese Urform der sogenannten ..Eigenkirche", die auch in unserem
Gebiet in vielen Fällen geübt wurde, war in ihrer Rechtsauffassung später die

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