Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 34
(PDF, 68 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2001-01/0036
kapitels wegen Verschwendung des Stiftsgutes (durch Erteilungen von Neu-
belehnungen) abgesetzt. - Als Zeitpunkt der Absetzung wird bisweilen das
Laterankonzil im Nov. 1215 angegeben, was auch in neuere Darstellungen
übergegangen ist. Doch wurde Walther noch am 16. Dezember, also 14 Tage
nach der dritten und letzten Sitzung des Konzils als Electus Basil. bezeichnet
. Als Grund seiner Absetzung wird auch angegeben, daß er das Bistum
nicht kanonisch erlangt habe, doch geben die Urkunden (vergl. 1216, Febr.
9. und 1218 März 13.) nur Hinweise auf den ersten Grund, den der Güterentfremdung
.

1216 Febr. 9. Lateran. Papst Innocenz EQ. an den Prior von St. Paul, den Cantor
von St. Johann und den Scholasticus von St. Stephan zu Bisanz, auf die Bitte
des Domkapitels von Basel, die Burgen und Güter des Bistums, die Walther.
weiland Erwählter von Basel gegen Einsprache und Willen des Domkapitels
dem Stifte zum Nachteil und Verwirrung desselben entfremdet habe, wieder
zurücknehmen zu dürfen. Innocenz befiehlt den Adressaten, die Güter, wo
sie sie finden, wieder einzuziehen.

1249 16. Januar, Liutold von Rütteln, Bischof von Basel, stirbt; beigesetzt im
Dom von Basel vor dem St. Stephanusaltar.

1259 August. Die Grafen Rudolf und Gottfried von Habsburg beurkunden ein
Verzeichnis der Lehen, die sie von der Abtei Murbach haben, nämlich die
Vogtei von 33 mit Namen aufgezählten, in den Landschaften um Basel und
um Luzern gelegenen Dörfern und Höfen und 13 ebenda gelegene, gleichfalls
einzeln genannte Dörfer und Höfe, darunter der Hof (curia) von Schopfheim
mit allen Rechten und die Burg Rötteln. - Von den Habsburgern trugen
die Herren von Rötteln Schopfheim und Rötteln zu Lehen. Das Lehensverhältnis
wurde als ein altüberkommenes im Jahre 1371 und später wiederholt
beurkundet. Im Habsburger Urbar, jenem großen Verzeichnis der Renten,
Rechte. Besitzungen und Lehen der Habsburger im Elsaß, Breisgau, Schwaben
und Schweiz, das unter König Albrecht L angelegt wurde, fehlen auffallenderweise
diese Lehen. - Die Markgrafen von Hachberg-Sausenberg, die
Erben der Herren von Rötteln, empfingen diese Lehen zwar als althergekommene
, seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts regelmäßig bei Herren-
und Mannfall, aber in stark erweitertem Umfange, darunter Stücke, die sicher
nicht von Murbach herrührten, sondern von St. Gallen; so der Kirchensatz
und die Kirchhöre von Rötteln. die ursprünglich St. Galler Eigen waren,
und seit 751, 800 und 898 für Rötteln. 890 für Tumringen. einer der Weiler
der Kirchhöre Rötteln. als solche bezeugt sind, ferner Teile von Schopfheim,
Stadt und Gemarkung, wo schon 807 St. Galler Besitz erscheint. Dieses
Habsburger Lehen bestand also aus wenigstens zwei Teilen verschiedener
Herkunft, einem Murbacher und einem von St. Gallen herrührenden, welch
letzterer erst seit 1371 als Habsburger Lehen nachzuweisen ist, während der
Murbacher Anteil schon 1259 erstmals bezeugt ist. Wie er von Habsburs an
das Haus Rötteln kam, ist nicht bekannt, vielleicht durch Erbgang in agnati-

34


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2001-01/0036