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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 87
(PDF, 68 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2001-01/0089
Die Flegken Röteln (mit Haagen) und Dumringen; in die Pfarr Röteln gehörig.

Die beede Vögt und derselben Gesandten man bei ihren Truwen und Aiden
(Treuen und Eiden) ermahnt, uff besagte Punkten Bericht zu thun. - Sie haben
über Pfarrern und Diakonum loco (am Ort) keine Mängel gefeilt Ihnen wol und
ist ihnen solche Ler (Lehre) gefellig. Die Pfarrer und Diakonus halten ordentliche
Kinderler. Lassen auch Ire Kinder hineingehen: halten das Nachtmahl das Jahr
vier mal. gehn nach ihrer Sag viel Leut derzu. Besucht gar fleißig die Kranken in
beeden Flecken.

Pfarrers und Diakoni Wandel ist gar gut und one ergerlich. Deßgleichen deren
Weib und Kind thun und laßen ist einer erbern (ehrbaren) sitten wesens. Die Schul
wird durch den Diakonum versehen nach Notturft. Haben keine armen Leut, so
nach Bettlen gehen. Haben gleichwol oftenliche Lasterspersonen, werden aber von
dem Obervogt ser gestraft. Haben keine Wiedertäufer noch dergleichen teufelsbe-
schwörer. Das Getzlästern (Gotteslästern) ist gar gemein.

Der Segrist.

Heißt Dietrich, ist bei seiner treuwen ernannt. Läutet nit mehr zu Wetter (Gewitter
). Leut den Abgestorbenen mit allen Glocken ein geleut. Läutet alle Tag Morgens
und Abends ein Zeichen: wenn man predigt, leut er darvor zwei Zeichen und
dernach ein Zusammengeleut.

Der Vogt zu Hagen sagt vom geistlichen Verwalter halber: Jakob Sulzberger.
Vogt zu Haagen sagt, daß der geistlich Verwalter in dem Kappel Kürchlein (Kapelle
) zu Hagen (demnach befand sich in Haagen eine Kapelle) inventiert und
daselbsten allein einen Kelch befunde.

Abschied des Superentenden.

Erstlich soll er sein Bevelch (Befehl) in der Ler (Lehre) und Superentenz. wie
sich dem just befunden, fleißig versehen. Die Kinder hinfüro ußgewickelt zu
tauffen in seiner Superentenz allenthalben verschaffen. Wenn ein Pfarrer von der
Pfarr ußreißt (wegzieht), daß solches nach seiner Verlassung durch die genacht-
baurte (benachtbarten) Pfarrer versehen ward. Die Laster der Gotteslästerer, Vollsau-
fer. Ehebruchs als vil möglich uff der Kanzel strafen. - Seine baufällige Behausung
soll angebracht und dem geistlichen Landschreiber geschrieben werden.

Abschied Diaconi.

Er soll des Pfarrers Befehl fleißig nachsetzen, sein Leben unergerlich halten und
daneben die Schul mit treuwen versehen. Für Schulgelt soll zwar von heimischen
2 Schillingpfennig basler Werung (Währung) und von ußlendischen 4 Schillingpfennig
alle quartal gegeben werden. - Es soll beuelch (Befehl) geschehen, daß
Ime von wegen der Schul, auch dieweil er sonst nur ein Stuben, durch den geistlichen
Verwalter noch eine sebauet werde.

c

Abschied von zweien. Flegkhen.

Sie sollen die Kirch fleißig besuchen. Ihre Kind zu dem Katechism schicken und
dem ...(?) ein gut exempel vortragen. - Die Laster des Getzlestern und Vollsaufens
hinzwischen bis ein fürstlicher Mandatsbschluß beschiecht. ernstlich strafen. - Die
Abgestorbenen vor Ußgang zwölf Stunden ni begraben.

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