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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 102
(PDF, 68 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2001-01/0104
milde, kirchliche Pietismus eines Philipp Jakob Spener, später auch des 1752
verstorbenen Stuttgarter Prälaten Johann Albrecht Bengel. auf die Theologie der
badischen Pfarrer und die Frömmigkeit der Gemeinden segensreich sich ausgewirkt
hat.

In diese Zeit fallen auch die ersten Ansätze einer Konfinnationspraxis. Zwar
hatte schon die Kirchenordnung von 1556 eine Prüfung der Kinder, die zum ersten
Mal am Hl. Abendmahl teilnehmen, vorgeschrieben. Diese war jedoch nicht öffentlich
. Um 1700 wird diese Prüfung da und dort in einem öffentlichen Gottes-
dienst von Fall zu Fall an verschiedenen Sonntagen des Kirchenjahrs gehalten.
Durch Philipp Jakob Spener (geb. 1635 in Rappoltsweiler im Elsaß, gestorben
1705) aber wurde sie, vermehrt durch Gelöbnis und Handauflegung, ein Lieblingskind
des Pietismus, während die Mehrzahl der orthodoxen lutherischen Kirchen
ihr zunächst noch zurückhaltend gegenüberstand und mit Luther daran festhielt,
daß die christliche Unterweisung der Jugend mit den alljährlichen Katechismus-
Prüfungen »die rechte Confirmation sei«. Doch mit der Zeit und unter dem Einfluß
des Pietismus schwinden die Bedenken der lutherischen Orthodoxie. Pfarrer
und Gemeinden wünschen sie. Am 2. Juli 1727 beschließt der Kirchenrat einstimmig
: »Wir wollen endlich, daß der so nützliche Ritus confirmationis catechume-
norum (Gottesdienstordnung der Konfirmation der Unterweisungskinder), wie
derselbe in denen niedersächsischen, hessischen, württembergischen und anderen
lutherischen Kirchen mit großem Nutzen üblich ist. auch in unseren Fürstenthumen
und Landen eingeführt und dabey folgende Ordnung observiert werde: Die
Konfirmanden schreiten in schöner Ordnung an den Altar. Der Pfarrer hält eine
Ansprache. Es folgen das öffentliche Examen (d. h. die Prüfung, die also entsprechend
der Tradition als wesentliches Stück in den Konfirmationsgottesdienst gehört
) nach der Richtschnur des Kleinen Katechismus Luthers und der in allen
Kirchen dieser Lande gebräuchlichen Anweisung zu gemeldten Catechismi richtigem
Verstand (Brenz'scher Katechismus von 1556), besonders von der Taufe, in
angenehmer Kürze und Einfalt sodann das Gelöbnis der Kinder, die Einsegnung
(»dazu helfe euch Gott durch seinen heiligen Geist«), eine Ansprache an die
Kinder. Gebet. Vaterunser. Gesang und Segen.«

Es vergingen jedoch noch viele Jahre, bis die Konfirmation allgemein eingeführt
wurde. Erst 1770 erschien eine Konfirmationsordnung für das ganze Land. Sie
trägt mit ihrem Wertlegen auf Erbauung und Erweckung zu echtem Heilsverlangen
und zu freudigem Bekenntnis des persönlichen Glaubens die charakteristischen
Züge der pietistischen Konfirmationsauffassung. Außerdem enthält sie die
Anordnung, daß unmittelbar vor dem Konfirmationsgottesdienst Kinder. Eltern
und Lehrer sich in der Schulstube zu versammeln haben. Hier sollen sie ihren
Eltern für alle empfangene Liebe danken und sie für alles, was sie an ihnen
verfehlt haben, um Verzeihung bitten. Darauf hatten die Eltern die Kinder zum
Dank für die Treue ihrer Lehrer aufzufordern. Der Kern der folgenden Konfirmationshandlung
ist die Erneuerung des Taufbundes durch die Kinder selbst. Als
zweites Moment tritt daneben das Bekenntnis zur evangelischen Glaubenslehre,

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