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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 112
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Kinder nicht zu früh aus der Schule. Er. der Schulmeister, thue sein mögliches, die
Kinder zur Gottesforcht anzuführen. Zu Hagen gehe das Schulgeld nicht richtig
ein.« Bescheid: »Dieses wurde dortigem Stabhalter recommendirt. Weiter habe
der Schulmeister nichts zu erinnern, als daß die Schule unfleißig besucht werde.«
- »Hierauf gienge man zur Kirche. Gesang und Orgel giengen accurat. Die Predigt
war ernstlich, stringens (überzeugend). Die Kinderlehre, die ich nach gehaltener
Rede hielte, zeugete von attentione pastoris (Achtsamkeit des Pfarrers) auf dieses
Stück officii pastoralis (pastoraler Pflicht). Und die Schuljugend, die nach diesem
in der Schulstube besonders examiniert worden, gab den Fleiß des Schulmeisters
bei ihrem Unfleiß zu erkennen. - Endlich wurden die vorbeschiedenen Partheyen
abgefertiget und damit das Geschäft beschlossen. - Des Schulmeisters Handschrift
ist unter den Beylagen enthalten.«

1787 zerstörte ein Brand das Schulhaus in Rötteln. Im gleichen Jahr wird in
Rötteln ein neues gebaut, jedoch nur für Tumringen. Haagen erw irbt 1787 das Jerg
Heidenreich" sehe Haus als Schulhaus. Die Tumringer gingen noch bis etwa 1872
in Rötteln zur Schule.

In der Antwort auf die Frage 31 des eben wiedergegebenen Röttier Kirchenvisitationsprotokolls
waren die »Kirchen-Rüger», genannt worden. Sie hatten vor allem
darüber zu wachen, daß die Gottesdienste regelmäßig besucht wurden und daß im
Gottesdienst alles ordentlich zugehe. Dieses Amt wurde nach jahrelangen Vorarbeiten
umgestaltet. Im Jahr 1798 erschien die »Erneuerte Kirchenzensurordnung für
sämtliche Evangelische Kirchspiele der Markgrafschaft Baden«. In ihr wird das Amt
der »Kirchen-Rüger« weiter ausgedehnt. Diese haben nun zusammen mit dem Pfarrer
die Aufsicht auch über Ehe und Kinderzucht, über das Erziehungswesen, über
Armen- und Krankenpflege und alle wichtigen Lebensäußerungen der Gemeinde.
Sie nennt sie »Gehilfen des Pfarrers in der Aufsicht über die Kirchspielsgemeinde«
und stellt an ihre Person folgende Erfordernisse: »Guter natürlicher Verstand, musterhafter
Lebenswandel, mittleres Alter. Wachsamkeit und Eifer für die Ehre Gottes
und das Beste der Brüder. Unparteilichkeit, Unerschrockenheit. Leidenschaftslosigkeit
. Ehe- oder Witwerstand und hinlängliches Auskommen.« Sie sollten Mitberater
des Pfarrers in allen wichtigen kirchlichen Angelegenheiten sein. Für dieses sehr
erweiterte Amt genügte die alte Bezeichnung »Kirchen-Rüger« nicht mehr. Sie
erhielten darum den Titel eines »Kirchenzensors«. Um die Achtung, die ihnen die
Regierung Karl Friedrichs entgegengebracht wissen wollte, auch äußerlich zu betonen
, gewährte sie ihnen verschiedene Ehrenrechte, wie die Einräumung eines eigenen
Kirchenstuhles und eines höheren Ranges. Sie sollten nicht mehr wie bisher
vom Oberamt. ernannt, sondern vom Pfarrer. Ortsvorsteher und Almosenpfleger
gewählt werden, und zwar so. daß auf Dörfer mit hundert und weniger Haushaltungen
zwei, auf jede weiteren hundert Familien ein Kirchenzensor zu wählen waren.
In dieser Form in das 19. Jh. übergehend, sind die »Kirchenzensoren« zu den Vorgängern
unserer Kirchengemeinderäte geworden.

Aus dem Röttier »Censur-Protokollbuch«, dessen Protokolle sich vor allem mit
Ehestreitigkeiten, gelegentlich auch Ehebruch, liederlichem Lebenswandel, man-

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