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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 130
(PDF, 68 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2001-01/0132
Im Jahre 1860 wurde die jahrhundertealte enge Verbindung zwischen Staat und
Kirche in wohlwollender Weise gelöst. Der erste Satz des Staatsgesetzes vom
9. Oktober 1860 bestimmte: „Die evangelische und die katholische Kirche ordnen
und verwalten ihre Angelegenheiten frei und selbständig." - Auch die Schulen
wurden im Zuge dieser Neuordnung von der Kirche getrennt und unter die Verwaltung
des Staates gestellt. Sie blieben zunächst noch Bekenntnisschulen. Erst
1876 wurden diese Bekenntnisschulen in Simultanschulen, d. h. in christliche
Gemeinschaftsschulen umgewandelt. Seit dieser Zeit werden evangelische und
katholische Kinder gemeinsam in allen Lehrfächern unterrichtet. Nur der Religionsunterricht
wird getrennt von beiden Kirchen erteilt. Um diese Zeit wurde durch
die Zivilstandsgesetzgebung den Pfarrern auch die Last abgenommen, gleichzeitig
Standesbeamte sein zu müssen.

Nach dem Staatsgesetz von 1860 gab sich die evangelische Kirche 1861 eine
neue Kirchen-Verfassung. Nach ihr blieb der Großherzog der Landesbischof der
evangelischen Kirche. Und die beiden Großherzöge Friedrich I. und Friedrich II.
haben als treue Glieder ihrer Kirche dieses Amt verantwortungsbewußt verwaltet.
Als nach dem verlorenen 1. Weltkrieg die Fürsten abdankten, übergab Großherzog
Friedrich II. das Recht der Kirchenleitung dem Oberkirchenrat und den Vertretern
der Landessynode. Damit gehörte auch dieser letzte Rest des landesherrlichen
Kirchenregiments der Vergangenheit an. Dank der weitgehenden Freiheit und
Selbständigkeit, die das Staatsgesetz von 1860 der Kirche gegeben hatte, vollzog
sich in Baden der Übergang in eine neue Epoche ohne ernstliche Schwierigkeiten.

Abb. 76: Rötteln 1923 (Foto: Gutermann, Maß FLÖR 324)

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