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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 147
(PDF, 68 MB)
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öffentlich gebrandmarkt werden. Die jungen Leute müssen vor jedem Abendmahl
entweder in Kinderlehre oder Hauptgottesdienst examiniert, d.h. auf ihre Katechismuskenntnisse
vom Abendmahl geprüft werden. Handelt es sich um den erstmaligen
Abendmahlsgang, so werden die Kinder von 14 bis 17 Jahren an den meisten
Orten vorher einige Wochen oder Tage im Pfarrhaus unterrichtet, doch besteht
hierfür noch keine Kirchenvorschrift. Wer seinen Katechismus noch nicht kennt,
darf noch nicht am Abendmahl teilnehmen.

Den Abendmahlwein liefert in der Regel der Pfarrer, der dafür vom Zehntherrn
des betreffenden Ortes entschädigt wird, der Röttier bekommt dafür z.B. 1 Ohm.
Hie und da wird der Wein auch von den Wirten gekauft. Die Hostien für Rötteln,
Sausenberg, Badenweiler und Emmendingen backt der Schulmeister von Holzen,
Christian Seuterlein, wofür ihm bei voriger Visitation 2 Klafter Buchenholz versprochen
wurden, es wollen aber die Holzbannwarte, Schützen und Weidgesellen
ihm solches nicht gestatten.

Gehen wir zu den Taufen über. Teils werden die Kinder am ersten, am zweiten
Tag, teils so bald wie möglich, vielfach am nächsten Kirchtag, d.h. wenn Gottesdienst
stattfindet, zur Taufe gebracht. Von der üblichen Anzahl der Paten ( 2
männliche, 2 weibliche) macht nur Dossenbach eine Ausnahme. Die Eltern der
Unehelichen müssen eine Strafpredigt, oft vor versammelter Gemeinde, mit anhören
. Solche Fälle waren aber verhältnismäßig selten.

Jeder Pfarrer wird danach gefragt, ob er bei Hochzeiten keine ärgerlichen Redensarten
gebrauche und „bequeme" Texte, d.h. solche, die sich für das jeweilige
Brautpaar eignen, anwende. Die „Kasualrede" beginnt sich einzubürgern. Die
Pfarrer sollen den Hochzeitspaaren bei den Gastmahlen nicht beschwerlich fallen,
viele gehen darum nur dann hin, wenn sie freundlich dazu eingeladen sind. Früher
war das Zechfreihalten des Pfarrers ein Teil seines Einkommens gewesen. „Hu-
rengesindlein" bekommen einen dem 6.Gebot entsprechenden Bußtext.

An vielen Orten wird das Hochzeitschießen als ein Mißstand betrachtet, der
abgeschafft werden müsse, besonders wo bis in die Kirche hinein oder gar noch
in der Kirche geschossen wird. Ich nehme an, daß die Kirchenbehörden das Schießen
aus dem Grunde zu unterdrücken suchten, weil sie darin mit Recht einen alten
abergläubischen Brauch sahen, der geübt wurde, um die bösen Geister von den
Brautpaaren fernzuhalten.

Bei Beerdigungen verliest der Pfarrer die Personalien, die entweder er selber
oder der Lehrer verfaßt hat, wobei aber keine Schmeicheleien über den Verstorbenen
vorkommen dürfen. Sollten dem Lehrer dennoch welche unterlaufen, so werden
sie vom Pfarrer gestrichen. Das Verbot der Schmeicheleien läßt darauf schließen
, daß in der Zeit vorher die Leichenpredigten mehr oder weniger Lobeserhebungen
der Verstorbenen darstellten. Die kirchlichen Zeremonien bei den Beerdigungen
waren nicht einheitlich geregelt, auch die Beerdigungszeit nicht. Den Erwachsenen
wurde zwar überall eine Leichenpredigt gehalten, nicht aber den Kindern
, welche das Abendmahl noch nicht empfangen hatten. Mancherorts wurden
diese ohne jede Rede ins Grab gelegt, anderswo hielt der Pfarrer jedem Kinde

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