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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 169
(PDF, 68 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2001-01/0171
Für Haagen wurde der Kirchen-Berain, die Güterbeschreibung mit insgesamt
440 »Iten« aus dem Jahre 1771, zugrundegelegt. Das Malter Fruchtgefälle wurde
mit 3 fl, 45 Kr angenommen. Die Verrechnung ergab so insgesamt 123 fl, 26 Kr,
welche als Loskaufsumme von der Gemeinde übernommen wurde. 1821 wurden
die Gefälle ein letztes Mal von der Geistlichen Verwaltung eingezogen,0 und die
Güter wurden freies Eigen der Bauern.

Der Zehnten der »Kirchhöri Rötteln«.

Das bei den betroffenen Untertanen am meisten gehaßte und bei den verschiedenen
Herren begehrte und umstrittene Recht auf den Zehnten war in Rötteln seit
dem Bau des ersten Kirchleins vor dem Jahre 751 wirksam. Das Recht, den
Zehnten von allen Früchten des Feldes, von Frucht und Wein, Obst und Gemüse,
aber auch vom Jungvieh, von allen Zugehörigen einer Kirchengemeinde zu verlangen
, ist nach alttestamentarischem Vorbild ein kirchliches und öffentliches
Recht, welches als eine Art Kirchensteuer zunächst der Besoldung der Geistlichkeit
und dem Bau der Kirche und des Priesterhauses dienen sollte, im Laufe der
Zeiten zweckentfremdet wurde und als Einnahme- und Rentenquelle weltlichen
Grundherren zufiel, so daß neben dem Kirchherrn oder Patronatsherrn der Kirche
mit dem Erstrecht auch noch andere Herren über den Zehnten aus gewissen und
abgegrenzten Teilen der bebauten Mark verfügen konnten. Die Erscheinungsformen
waren schon frühe mehrgestaltig: Einmal folgte man dem päpstlichen Recht
und wurde dem jeweiligen Ortspfarrer bestätigt, ein andermal erscheint es dem
National-Kirchenrecht in der Hand der Bischöfe zur Zeit Ottos des Großen, meist
aber bei den Stiftern von Eigenkirchen, bei weltlichen und freien Grundherren,
wie in unserem Fall bei Rötteln: Ebo und seine Gemahlin schenkten 751 dem
Kloster St. Gallen die Eigenkirche zu Rötteln und damit auch das Recht auf den
zugehörigen Zehnten des Kirchsprengeis. Ursprünglich war ein Drittel des Zehnten
dem Bischof von Konstanz für seinen Klerus, ein Drittel für die Erhaltung der
Kirche und für den Gottesdienst und ein Drittel für die Armen zugeteilt. Später
überließ der Bischof den ganzen Zehnten dem Pfarrer, welcher auch zur Baulast
verpflichtet war, der Bischof selbst bezog aber weiterhin den Quartzehnten, den
vierten Teil der Zehntfrüchte und des Zehntweins.

Erst nach einer 400jährigen Lücke stellt sich nach dem Kloster St. Gallen Herr
Liutold von Rötteln als Kirchherr und Empfänger von Einkünften seiner Kirche zu
Rötteln vor. Wie er in den Besitz dieser Rechte gelangt war, ist nirgends beschrieben
. Vermutlich war sein Vorfahre, in der Gunst des Basler Bischofs, nach den
Wirren des Investiturstreites, als St. Gallen die meisten Rechte an Vögte und
kleine Herren im Lande verloren hatte, in den Besitz und Genuß der St. Galler-
Rechte gekommen. Rötteln war ja nicht die einzige Kirche, über welche Liutold
verfügte und deren Einkünfte er beschwor: auch die Kirchen zu Kleinkems,
Blansingen, Wollbach, Binzen, Otlingen, Lörrach, Hauingen, Steinen, Schopfheim

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