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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 1.2001
Seite: 170
(PDF, 68 MB)
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und Herten waren daneben mitgenannt". Aber nicht an allen Orten blieben die
Erben des Domprobstes Liutold Patronats-und Zehntherren; in Hauingen rückte
das Basler Kloster St. Alban nach, in Kems und Blansingen das Kloster St. Blasien
usf. An manchen Orten mußten sie teilen; in Binzen mit den Herren von
Grünenberg und dem Basler Bischof. Zu Tumringen gelangten die Herren von
Reichenstein in den Genuß des Zehnten, ohne jede Verpflichtung der Kirche und
der Pfarrkompetenz zu übernehmen. In Wollbach und Haltingen dagegen waren
die Markgrafen Jahrzehnte im Besitze des Patronats und genossen den reichen
»Laienzehnten«.

Je mehr Herren in den ursprünglich einheitlichen Zehntbereichen nachrückten
und nach Ernte und Herbst bei den Zehntspeichern und -trotten anstanden, desto
mehr Spänne und Stritt zwangen zu gerichtlichen Entscheiden und Abgrenzungen.
Eifersüchtig wachte jeder über Grenzen und Marken. So kam es auch schon früh
zwischen den beiden Kirchherren zu Rötteln und Hauingen zu einem Grenzstreit
und Anruf eines Schiedgerichts, dessen Vorgang schriftlich im Basler Staatsarchiv
dargestellt wird. (EE 29; St. Alban: Hauingen); dessen Inhalt soll seiner Originalität
wegen hier folgen:

1393: Usspruch ettlicher Spennen halb in den zechenden zwüschen den Küchen
Röttellen und Howingen usgangen.

1. ist Spann-Streit-deß bannes halb zwischen der Gebursame von Hagen und
Howigen gewesen und deshalb ein Undergang-Grenzgang-zwüschen Inen besehen
, zwischen den Kilchherren von Röttellen und Howigen der Zit auch erwachsen
der Zehnden halben - beide Parteien ersschinen vor dem hochgelehrten Herrn
Cunrat E., Offizial des Hofs zu Basel (Gerichtshof) - nach Clag und Widerred
beeder teile Kundschaft zu recht erkannt worden ist, soll die Kirche Howigen bei
irem Zehnten bliben, welche sie vor solchem Undergang gehebt habe: zwischen
der gemeinen Straße (Allmend-Straße) die gon Hagen gat und darunder und ob,
untz (bis) an den vogkenberg/und hinab biß gen hagen an den weg, der in den
voggenberg oder uff den berg gat/als daß der Runß (Schwarzgraben), so von dem
voggenbrunnen denselben weg abrünnet biß in die wise underscheidet, waß darin-
ne oder dazwüschen begriffen ist, acker matten, garten, hofstett oder hüser, item
waß zehenden klein oder groß uff denselben gütern in den obgestimmten begriff
gevallen, soll gehören gen Howingen und nit gen Röttellen.

Geschah und gesprochen uf Peter und Paul, den heiligen zwölf botten 1393 alles
nach lut und uswisig zweier lateinischer briefe unter desselben Herrn Offizials
titel lutend und mit des bischöfl. Hofs zu Basel anhangende Sigel. (Hier Abschrift
in deutsch von 1518).

Daß aber mit diesem gerichtlichen Bescheid der Streit nicht beigelegt war, zeigt
eine spätere Aufzeichnung (o. Datum, wohl Anfang des 15. Jh.):

Ein weiterer Grenzumgang der Marchrichter von Haagen und Hauingen »der
Zehenten halb uff den Voggenberg an der Wand gen Röttelen gelegen« war nötig
um von »erbar lüten gedediget und betragen« zu werden, sollte entscheiden, daß
alle die Äcker, welche daselbst am Voggenberg ob »dem Weg, der uff den berg

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