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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
63.2001, Heft 2.2001
Seite: 114
(PDF, 34 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2001-02/0116
Ab ca. Mitte Mai sind den ganzen Sommer über bis in den September hinein
die Jungvögel zu sehen und zu hören. Bis zu zwanzig Tage nach dem Schlüpfen
werden die schwarz-weiß gestreiften Jungen auf dem Rücken „spazieren gefahren
". Während der etwa 10 Wochen, die sie von den Altvögeln geführt und gefüttert
werden, lassen sie unablässig laut gellende „billi, billi, billi....." Bettelrufe

ertönen.

Die Schutz^'erordung

Bereits Mitte des vergangenen Jahrhunderts hatte sich der Altrhein zu einem
bedeutenden Überwinterungsgebiet für nordische Wasservögel entwickelt. Orni-
thologen von beiden Seiten des Rheins bemühten sich um Schutzmaßnahmen, um
Störungen und Beunruhigungen der an die Hunderte, teilweise sogar Tausende
zählenden Überwinterer zu vermeiden bzw. wenigstens zu minimieren.

Diese Bemühungen führten dann zur Anordnung vom 31. März 1953 des damals
zuständigen Landeskulturamtes Freiburg über das „ Vogelschutzgebiet Altrheinbecken
beim Kraftwerk Wyhlen". Diese Verordnung wurde am 18. September
1975 abgelöst durch die heute noch gültige Verordnung des Regierungspräsidiums
Freiburg über das „Naturschutzgebiet Altrhein Wyhlen". Dadurch werden
ca. 21,5 ha unter Schutz gestellt, wovon etwa 17 ha auf die Wasserfläche entfallen
, der Rest auf die Insel Gewerth und die nördliche Uferböschung. Im Schutzgebiet
wird zwischen einem westlichen Teil (Teil I) und einem östlichen Teil (Teil
II) unterschieden. Die Trennungslinie verläuft, grob gesehen, etwa in der Mitte des
Gebietes. Diese Aufteilung betrifft das ganze Schutzgebiet und nicht nur die Wasserfläche
. Neben den allgemein üblicherweise für Naturschutzgebiete geltenden
Regelungen legt die Verordnung als wichtigste Bestimmung fest, dass im Teil II
(östlicher Teil) das Baden, Betreten und Befahren mit Fahrzeugen aller Art (also
einschließlich Booten) ganzjährig untersagt ist. Für den Teil I (westlicher Teil) gilt
ein gleiches Verbot jeweils vom l. Dezember bis zum 31. März.

Der Waldstreifen entlang der nördlichen Uferböschung und derjenige auf der
Insel gelten zusätzlich nach § 24a Landesnaturschutzgesetz als geschützte Biotope
(Feldgehölze) und sind entsprechend kartiert und beim Landratsamt Lörrach als
der unteren Naturschutzbehörde eingetragen.

Gefährdung des Naturschutzgebietes

Das Naturschutzgebiet hat keine Pufferzone und wird von allen Seiten bedrängt.
Im Osten liegt die private Freizeitanlage „Negerdörfli". Dort kontrolliert ein Naturschutzwart
den Ostrand des Schutzgebietes. Im Norden führen die Bahntrasse
und die Bundesstraße 34 zum Teil ganz nahe am Naturschutzgebiet entlang. Die
geplante neue Umgehungsstraße (B 34 neu) wird sich noch zwischen Eisenbahn

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