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seinem fürstlichen Landesherrn, dem Markgrafen, musste er treu ergeben sein. Im
sogenannten ..Offenburger Vertrag" aus dem Jahre 1548 sind noch offene strittige
Punkte behandelt worden, die zuvor beim Hofgericht Rottweil in einem Vergleich
noch nicht ausgeräumt werden konnten. Trotzdem kam es in der Folge immer wie-
Abb. 1: Abbildung eines Planes der zum Lehengut gehörenden Güter um das Jahr 1750
(GLA Karlsruhe H/Kaltenbacli/3)
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