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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
67.2005, Heft 2.2005
Seite: 38
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2005-02/0040
Abb. I: Der Maienbaum an der damaligen Gemeindew irtschaft Fahrnau
tTschertersches Haus) um 1830. Zeichnung von Friesenegger. Schopfheim

hervorgingen, setzten diese schöne Tradition bis etwa Ende des 19. Jahrhunderts
fort. Daneben gab es. wie oben angedeutet, vor allem ab dem 18. Jahrhundert die
Realgasthäuser mit Schildrecht. Jeder unbescholtene Untertan der Markgrafen von
Baden konnte an ihn oder dessen Verwaltung ein Gesuch zur Erlaubnis einer Real-
Gastwirtschaftsgerechtigkeit stellen.

Die baulichen Anforderungen an sein Haus hatten eine Mindestzahl von zwei
Stuben und drei Kammern mit mindestens 6 Betten zur Bedingung. Ebenfalls
mussten genügend Räume und Unterstellmöglichkeiten für die von den Gästen
mitgeführten Zugtiere und Fuhrwerke vorhanden sein. Mit erhaltenem Realrecht,
das nun auf dem Hause ruhte, hatte der Gastwirt eine nicht unbeträchtliche Taxe
zu zahlen und an seinem Haus ein Schild mit einem Namen oder Svmbol seiner
Wahl anzubringen. Damit dokumentierte er gegenüber jedermann, aber vor allem
den Fremden und Durchreisenden, dass es sich um ein ordentlich geführtes Gasthaus
mit Herberge handelt.

Diese privaten Realrechte waren sehr begehrt, und die Gastgeber sind in der Regel
bemüht gewesen, ihre Besucher und Gäste durch gute und reelle Zehrung und
Beherbergung zu verwöhnen. Wollte ein Wirt mit Realrecht in Kriegszeiten oder
durch andere persönliche Umstände den Betrieb einstellen, bedurfte es dazu der
Bewilligung, um nicht das Realrecht zu verlieren. Als Anerkennungsgebühr muss-
te er während der Ruhezeit jährlich 5 % der damals veranschlagten Taxe verzinsen.

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