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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
67.2005, Heft 2.2005
Seite: 75
(PDF, 29 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2005-02/0077
Mit dieser Zeile haben wir das Stichwort schellewerche, das für mich lange Zeit
undurchsichtig blieb. Dass es sich dabei um eine besondere Form des Strafvollzugs
handelte, kann man dem Inhalt des Hebeischen Gedichts entnehmen. Hubert
Baum1 erklärt den veralteten Begriff so: ..schellewerche in Hand- und Fußschellen
Strafarbeit leisten" und verweist auf Hebels Werke. Auch die Brüder Jacob und
Wilhelm Grimm nehmen in ihrem Deutschen Wörterbuch2 zu diesem Sachverhalt
Stellung. Sie schreiben: ,.dasz die Sträflinge ehemals ein eisernes halsband mit
einer schelle daran hätten tragen müssen". Damit sind wir schon recht gut informiert
. Meine beste Quelle und mit ihr ein lebendiges Bild fand ich indessen an
anderer Stelle.

Die Wilderer im württembergischen Schwarzwald mussten schellenwerken

Der Zufall wollte es. dass ich vergangenen Sommer auf eine Privatchronik stieß,
in der mich ein Artikel mit der Schlagzeile „Die Wilderer mussten schellenwerken
"' aufhorchen ließ. In ihm wurde mit Bezug auf eine Wilderer-Ordnung des
Herzogs von Württemberg berichtet, dass nach dem Dreißigjährigen Krieg das
Wildern überhand nahm, weshalb der Hohe Herr von Württemberg befahl, dass
seine Verordnung zu Weihnachten. Ostern. Pfingsten und Kreuz Luzei im Dorf
auszurufen sei. Von 1790 an wurde die Wilderer-Ordnung nur noch auf den St.
Ruppertstag (27. März) bekannt gemacht. Im Waldgebiet bei Herrenalb stießen
die Landesgrenzen der Württemberger und der Markgrafen von Baden-Durlach
zusammen. Das war ein ideales Betätigungsfeld für Wilderer, deren Handwerk die
Landesherren nur mit schweren Strafen glaubten eindämmen zu können.

Die älteste Verordnung stammt von 1660. Aus ihr erfahren wir. dass leichte
Jagdvergehen mit Schellenwerken zu bestrafen seien. Die Strafe konnte auf ein
Jahr, aber auch auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Was unter Schellenwerken konkret zu verstehen ist. wird in obiger Verordnung
ebenfalls mitgeteilt: ..Dem Wilddieb werden am Kopf Schellen angebunden", mit
denen er herumzulaufen hatte. Das Schellenwerk wurde ihm so am Haupt befestigt
, dass er es allein nicht lösen konnte. (Im Grimmschen Wörterbuch4 lesen wir:
..dasz die Sträflinge ehemals ein eisernes halsband mit einer schelle daran hätten
tragen müssen".) Wurde der Wilderer rückfällig, so machte er mit dem Galgen Bekanntschaft
. Wer „verlan t" - also mit Maske - ins Waldgebiet eintrat und ertappt
wurde, galt ohne weiteres als Wilddieb und wurde ohne Prozess am nächstbesten
Baum aufgehängt. Anzeigepflichtig war jeder Untertan, der einem Wilderer begegnete
. Eine fürstliche Entlohnung ermunterte dazu. 1760 gab es 50 fl (Gulden) für
den lebend einsefaneenen Dieb und 30 fl für den toten. 1786 zahlte man für einen

C Cr

lebenden Wilderer nur noch 20 fl.

Als Wilderergefängnis galten der Hohe Neuffen und der Hohentwiel. Herzog
Eberhard von Württemberg führte 1716 noch die Galeerenstrafe für Wilderer

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