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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
67.2005, Heft 2.2005
Seite: 170
(PDF, 29 MB)
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Bundesländer, die sie nach detaillierter Darstellung unter verfassungsrechtlichen und auch
rechtspolitischen Aspekten würdigt. Die letzten umfassenden juristischen Untersuchungen
zu diesem Thema dürften in Dissertationen des 17. und 18. Jahrhunderts ihren Niederschlag
gefunden haben.

Im 19. Jahrhundert verschwand mit dem Schatzregal auch die juristische Beschäftigung
mit der Thematik. Diese flammte erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts wieder auf. als im Zusammenhang
mit der Diskussion anlässlich der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und seines Schatzfundparagraphen 984 eine erneute Einführung eines Schatzregals
erörtert wurde. Es ist zweifellos die Faszination des Schatzes, die diese Thematik aus anderen
, manchen eher nüchtern erscheinenden Materien der Rechtswissenschaft heraushebt.
Das Recht unterscheidet zwischen Fund (Fundgegenstand. Fundsache) einerseits und Schatz
(Schatzfund) andererseits. Das geltende Zivilrecht kennzeichnet den Schatz als „Sache, die
so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist" (§ 984
BGB). Der Verfasser geht selbstverständlich auch der Herkunft des Wortes „Regal" nach,
das sich von dem lateinischen regalis (königlich) ableitet, das wiederum von re.x (König)
abstammt. Der Begriff beschreibt somit zunächst ein dem König, später dem Staat zustehendes
Hoheitsrecht. Der Anlass für die Begriffsbestimmung und damit die Geburtsstunde eines
besonderen Regalienbegriffes liegt im Investiturstreit begründet. Im vierten Kapitel (S. 45)
kommt Ralf Fischer zu Cramburg zu folgender Festlegung der Definition des Schatzregals:
„Unter dem Begriff des Schatzregals ist der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an
beweglichen Sachen von materiellem oder wissenschaftlichem Wert zu verstehen, die so lange
verborgen waren, dass ein Eigentümer nicht (mehr) zu_ermitteln ist". Ein Fund wird erst
durch seine Zuordnung in einen bestimmten archäologischen Zusammenhang zum Sprechen
gebracht und dadurch in seinen für die (Landes-)Geschichte wichtigen Dimensionen
erkennbar, die weit über seine rein antiquarische Behandlung hinausführen können. Fehlen
diese Voraussetzungen, so bleibt auch ein bedeutender Fund ein ..Einzelfund" und kann nur
noch einer rein kunsthistorisch-typologischen Untersuchung zugeführt werden.

Welchen Stellenwert verborgenem Gut in Boden und Gemäuern bereits damals beigemessen
wurde, verdeutlicht allein die Tatsache, dass hierfür ein eigenes Anspruchsrecht erhoben
worden ist. Im alten römischen Recht bestimmte die sogenannte ..Hadrianische Teilung",
wer welchen Anspruch auf welchen Teil eines Schatzfundes hatte. Kaiser Hadrian (117 bis
138) zufolge durfte der Finder eines Schatzes alles behalten, wenn er den Fund auf eigenem
Grund und Boden gemacht hatte. Wurde er auf fremdem Grund und Boden fündig, so hatte
er mit dem Eigentümer des Grundstücks zur Hälfte zu teilen. Gleiches galt auch für Funde
auf Staatsgelände. Heute stehen nicht mehr der Einzelfund und der kunstgewerblich und
kunsthistorisch interessante Gegenstand im Mittelpunkt einer musealen Darstellung, sondern
der gesamte archäologische Zusammenhang, die Bedeutung des Fundplatzes ebenso
wie Fragen des frühgeschichtlichen Menschen. Ein häufig zu hörendes Argument ist. dass
Sondengänger Fundzusammenhänge zerstörten und Objekte der Vernichtung aussetzen, die
im Boden als ..idealem Konservator" immer noch am besten aufbewahrt seien. Der Autor
verweist auf die Tatsache, dass allein in Großbritannien in den letzten 50 Jahren dreißig
Prozent der Befunde durch landwirtschaftliche Aktivitäten zerstört worden sind (S. 206).
Ob die Schatzregalien im Widerspruch zum Grundgesetz stehen, das in Artikel 5 (3) das
Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit garantiert, wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch
erst durch ein Gerichtsurteil abschließend geklärt werden können. Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht
(BVG) in Karlsruhe bereits festgestellt. „Wissenschaft ist alles, was
nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit,
anzusehen ist. was unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher Wissenschaftfolgt
".

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