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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
69.2007, Heft 1.2007
Seite: 71
(PDF, 28 MB)
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Nollingen dagegen hatte die Lasten zu tragen und sich drängender infrastruktureller
Aufgaben anzunehmen. Ein sehr kluger Schachzug war die Bodenpolitik
der KWR. Rund 84.5 ha Bauernland wurden für das Anderthalbfache des üblichen
Preises (Durchschnitt 58 Pf. pro m: ) als Ganzes in Verhandlungen mit Bauern und
Gemeindeverwaltung erworben. Auf Seiten der Bauern fanden so gut wie keine
Spekulationen statt.5

Es stellt sich natürlich auch die Frage, was die Nollinger Bauern mit diesem
relativen Geldsegen gemacht haben. Besonders reich scheint man damit nicht geworden
zu sein, denn wir finden auch in den folgenden Jahrzehnten zumeist kleinbäuerliche
Betriebe im Dorf. Es wurden wohl, wie Dr. Kampffmeyer berichtet, mit
dem Geld Schulden getilgt. Ausbesserungen an Haus und Hof vorgenommen und
kleinere Landerwerbe von Nachbargemeinden als Ersatz für verlorengegangenes
Betriebsgelände getätigt.6

Einschneidende Veränderungen in der Dorfstruktur fanden zunächst nicht statt.

Ein kleines Zubrot brachte vielen die Vermietung von mehr oder weniger se-
eigneten bzw. zumutbaren Räumlichkeiten für die einströmende Arbeiterschar aus
aller Herren Länder. Da diese Schlafstellen für die sogenannten Schlafgänger oft
nicht den Erfordernissen gerecht geworden zu sein scheinen, musste eine ortspolizeiliche
Vorschrift über das Vermieten von Schlafstellen am 31. Juli 1907 vom
Nollinger Gemeinderat erlassen werden. Dort wurden hauptsächlich Bestimmungen
hinsichtlich Hygiene und Raumgröße. Registrierung sowie Sitte und Ordnung
etc. bekannt gegeben.

Im Einzelnen:

§ 1 Wer Schlafstellen an Dienstboten. Arbeitsgehilfen und Lehrlinge vermietet
, hat von dem Beginn seines Gewerbebetriebes binnen einer Woche beim
Bürgermeisteramt Anzeige zu erstatten.

§ 2 Der Vermieter von Schlafstellen ist verpflichtet, ein Buch zu führen, in welches
er den Namen. Stand. Heimat und letzten Aufenthaltsort jedes neu aufgenommenen
Schlafgängers einzutragen oder durch denselben eintragen zu
lassen und in welchem er außerdem jeweils den Tag des Einzugs und des
Verlassens der Wohnung zu vermerken hat.

Das Buch ist vierteljährlich dem Bürgermeisteramt zum Abschluss vorzulegen
. Außerdem muss jederzeit den Polizeibehörden, den Medizinalbeamten
und den Beauftragten der Krankenkassen auf Verlangen Einsicht gestattet
werden.

§3 In der gleichen Wohnung dürfen Schlafstellen nur an Personen gleichen
Geschlechts vermietet werden.

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