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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
69.2007, Heft 2.2007
Seite: 120
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in der Fischerzunft .Zum Riesen' zusammengeschlossen. Die für Fischzucht und
Fischfang bestimmten Einrichtungen gaben Anlass zu flüchtigen Erwähnungen in
der Überlieferung oder zu Toponymen (die Insel Fischergrün bei Breisach. der
Salmengrund). Die Ausübung der Fischerei erscheint reglementiert und hat daher
Spuren in den großen Verträgen zwischen Frankreich und Habsburg oder der
Markgrafschaft hinterlassen. Aber die Abgrenzung der Bannflächen und noch viel
mehr der Länder blieb eine extrem schwierige Staatsangelegenheit, die ständig
Nachbesserungen im Gelände nötig machte. Von diesen Grenzen war nun wiederum
der Fischfang betroffen. 1769-1770 bezog sich die Geländeuntersuchung auf
Groß-Hüningen und Weil. Der Große Rhein, die einzelnen Seitenarme sowie die
Inseln de la Batterie gelangten dabei in königlichen Besitz. Hingegen ging die Insel
du Fort beziehungsweise die Insel des Vernix an die Markgrafschaft. Es wird
folglich entschieden, dass die Fischerei auf dem Großen Rhein gemeinschaftlich
bleibt „so wie es bis jetzt üblich war", aber dass „jede Seite nur bis zur Mitte des
Flusses fischen und nicht mehr die beiden Ufer [gleichermaßen] aufsuchen dürfe
"51. Der Fischfang in den Rinnen und Kanälen und auf den Inseln soll zur Gemeinde
des Banngebiets gehören, in dem sie sich befinden. Noch eine andere Art
.Fischerei" wurde ausgeübt, jene nach Gold. Aber war die Goldwäscherei Angelegenheit
der Bevölkerung am Ort52? Niffer, Nambsheim und Kembs zogen im 17.
Jahrhundert die Goldwäscher wegen ihres goldhaltigen Sands an, den der Fluss
mit sich führte.

Abb. 2: Bewirtschaftung der Neuenburger Gemarkung auf der linken und rechten Rheinseite (Gemarkungsplan
von Neuenbürg. 1526: Stadt Neuenbürg am Rhein)

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