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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
70.2008, Heft 2.2008
Seite: 53
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2008-02/0055
Das Bettelwesen

Wenn es zahlreiche Arme gibt, dann nimmt natürlich auch das Betteln überhand.
Dazu teilt das Bezirksamt am 19. Juli 1831 den Gemeinden mit, dass das längst
verbotene Betteln von Tag zu Tag zunehme. Nicht nur Kinder, sondern auch erwachsene
Personen ziehen herum und schleichen sich in die Häuser ein, wo gerade
jetzt, da die Landleute mit Feldarbeiten beschäftigt sind, Diebstähle verübt werden
. Weil für die Unterstützung der Armen eines jeden Ortes durch die Armenfonds
gesorgt ist, sieht man sich veranlasst, durch nachstehende Verfügung den
Unfug des Betteins zu steuern. Jeder Bettler soll, wenn er ertappt wird, sogleich
arretiert werden. Ist es ein Ortsangehöriger, so hat ihn der Vogt „durch Einsperren
ins Bürgergefängnis" zu bestrafen. Ein Ortsfremder aber muss je nach der Entfernung
gegen Gebühren von 15 bis 30 Kreuzern dem Vorgesetzten seines Heimatortes
auf dessen Kosten zugeführt werden. Wenn die Bettler keine Amtsangehörigen
sind, dann hat man sie auf das Bezirksamt zu „transportieren".

Die Vorgesetzten müssen diesen Erlass an öffentlicher Gemeinde verkünden,
und die Wächter haben dafür zu sorgen, dass die Ortsarmen nicht in andere Orte
laufen, um dort zu betteln (fol. 47).

Am l. März 1832 schlägt das Bezirksamt vor, dass Ortsvereine gebildet werden,
die den Bettel völlig verhindern. Diese Vereine sollen von Haus zu Haus die wöchentlichen
Gaben einsammeln, die an Bettler „gewöhnlich gerichtet zu werden

Abb. 1: Blick auf Grenzach um 1850

Maler unbekannt

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