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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
70.2008, Heft 2.2008
Seite: 54
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pflegen." Damit könnte man einen wirklichen Mangel beseitigen und das Bettelverbot
aufrechterhalten.

Handwerksburschen sollen bei der Durchreise einen Zehrpfennig und im Allgemeinen
auch Herberge bekommen.

Gemeinden, die zur eigenen Erhaltung ihrer Armen außer Stande sind, z. B.
„Märkt, Kleinkäms und Warmbach", wäre besser durch Kollekten geholfen, als
wenn ihre Armen „fernerhin auf dem Bettel" herumlaufen (fol. 60 f.).

Durch einen Erlass vom 1. März 1835 erfahren wir dann, dass es für die Gendarmen
sogenannte „Fanggebühren" gab, doch ihre Auszahlung sollte „niemals in
Gegenwart der eingebrachten Bettler, sondern separat erfolgen" (fol. 150).

Maßnahmen gegen den Schmuggel

Den Schmuggel gibt es sicher an allen Landesgrenzen, und von der Bevölkerung
wird er zumeist nur als Kavaliersdelikt angesehen.

In den 3Oer-Jahren des 19. Jahrhunderts wurde bei uns sehr viel geschmuggelt,
was natürlich mit der Not der Dorfbevölkerung zusammenhing. Am 25. Juli 1835
schreibt das Bezirksamt an die ihm unterstellten Gemeinden, dass der „Schmuggelhandel
u. die Zollfraudatzionen [Zollbetrügereien] sehr überhand nehmen würden
. Dies hätte nicht nur für die Staatskasse „die höchst verderblichen Folgen",
sondern auch für die Sicherheit, den Wohlstand und die „Moralität" der Staatsangehörigen
. Deshalb müsse „diesem Unwesen aufs kräftigste gesteuert werden",
damit dieser gefährliche Zustand bald verschwindet. Dabei wird auch besonders
auf die Hausierer aufmerksam gemacht, welche die Ortspolizei „unter scharfer
Aufsicht" halten soll und „wo ein Frevel gegen das Zollgesetz durch sie begangen
wird", daher Anzeige zu erstatten sei (fol 157 f.).

In dem Erlass werden vor allem die Rheinorte angesprochen, wo man den Schiffern
und Fischern eröffnen soll, dass „jeder überführte Schiffer sein Fahrzeug ohne
alle Schonung verlieren" würde, wenn er beim Schmuggeln ertappt werde. Außerdem
könne man dann die „Stillstellung seines Gewerberechts" anordnen.

Auch den Grenzacher Fährbesitzern, welche die Verbindung zu Muttenz herstellten
, wurde schon früher vorgeworfen, zumindest Schmuggel geduldet zu haben.
1738 untersagte die Schweizer Seite aus diesem Grunde den Fährbetrieb, und nach
seiner Wiederaufnahme in den 40er-Jahren wurde dieser von 1751-1791 völlig gesperrt
.^

Im Jahre 1811 bestand dieser Verdacht gegen die Fährbetreiber erneut, wonach
das Bezirksamt nach einer Intervention des Kleinen Rats von Basel „den Vorgesetzten
zu Grenzach" den Befehl erteilte, „dass entweder daselbst keine Rheinüberfahrt
bei gegenwärtiger Zeit mehr statt findet oder aber solche auf das genaueste
bewacht und unter polizeyliche Aufsicht gesetzt wird." 3)

Für 1878/79 wurde den Fährunternehmern von Schweizer Seite die Konzession
wiederum entzogen, weil sie Schmuggel geduldet haben sollen.4)

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