Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
70.2008, Heft 2.2008
Seite: 56
(PDF, 30 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2008-02/0058
Sollte der Wirt die Polizeistunde nicht beachten, dann hat er nach zwei Geldstrafen
bei einem nochmaligen Vergehen „die zeitliche Einstellung seiner Wirthschaft
zu gewärtigen".

Auch auf den Straßen hat die Ortspolizei vor und nach der Polizeistunde „strenge
Ordnung zu handhaben" und darf kein „Zusammenlaufen, Singen u. dergl." gestatten
. Jeder, der sich widersetzt, ist „gefänglich vor den Bürgermeister zu führen
", der ihn dann je nach den Umständen entweder selbst bestraft oder dem Amte
Anzeige erstattet (fol. 83 f.).

Am 13. November 1834 wurden die Bestimmungen noch verschärft, denn nun
tritt die Polizeistunde in den Gaststätten von Michaelis (29. September) bis Ostern
schon um 9 Uhr abends ein und nur von Ostern bis Michaelis um 10 Uhr.

Er wird dabei auch an die „hohe Verordnung" vom 21. November 1804 erinnert,
dass beim öffentlichen Tanzen unter Aufsicht des Bürgermeisters oder eines Gemeinderates
die Polizei zugegen sein müsse, um bei entstehenden Streitigkeiten
sofort „Ruhe zu schaffen". Außerdem solle die Tanzerlaubnis nur selten erteilt
werden (fol. 135 f.).

Angst vor Fremden

Zwischen 1830 und 1833 fand die gewaltsame Teilung des Kantons Basel statt,
und danach gab es die beiden Halbkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Diese
revolutionären Ereignisse beunruhigten natürlich die Großherzogliche Regierung,
wobei sie vor allem in fremden Personen mögliche Agitatoren zum Umsturz sah.

Am 13. Dezember 1830 schreibt das Bezirksamt Lörrach an die ihm unterstellten
Gemeinden, dass es in diesen Zeiten die besondere Pflicht der Ortspolizei sei,
„auf alle Fremden ein scharfes Auge zu haben" und besonders denjenigen ohne
amtliche Ausweise keinen Aufenthalt zu gewähren. Dabei wird aber betont, dass
unter Fremden nur Ausländer zu verstehen seien.

Weniger misstrauisch war man gegenüber den ausländischen Dienstboten und
Handwerksgesellen, denn bei ihnen genügte es, dass sie beim Vogt einen Heimatschein
oder ein Wanderbuch hinterlegen und eine Aufenthaltskarte besitzen (fol. 34).

In einem weiteren Erlass vom 18. Oktober 1833 wird darauf hingewiesen, dass
inländische gemeine Musikanten, Orgelleute, Guckkasten- und Spieluhrenträger,
Puppenspieler, Guckel- und Taschenspieler sowie Führer abgerichteter Tiere ein
Passbüchlein für die Spielerlaubnis vorweisen müssen. Ausländer dürfen nur auftreten
, wenn sie von der „diesseitigen Stelle" die Erlaubnis dazu bekommen haben
(fol. 106 f.). Mit Erlass vom 29. November 1833 ist diesen Personen das Betreten
des Großherzogtums dann ganz verboten worden (fol. 108).

Am 14. Dezember 1833 wird auf die „zunehmende öffentliche Unsicherheit"
hingewiesen, wobei nun auch Leute aus den Dörfern, die öfters abwesend sind
oder mit verdächtigen Personen Umgang haben, zur „genauen Beobachtung empfohlen
" werden (fol. 109 f.).

56


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2008-02/0058