http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2008-02/0059
Abb. 3: Das Gasthaus zum Horn an der Straße von Basel nach Grenzach um 1835
Aus: Der Wanderer in der Schweiz, Maehly & Schabelitz, Basel
Strenge Maßnahmen gegen eine geschiedene Frau aus Wyhlen
Am 7. Mai 1830 schrieb das Bezirksamt Lörrach an die Gemeinde Wyhlen, dass
der Witwe von Fidel Deschler Folgendes mitgeteilt wurde:
Bei der geplanten Erbteilung dürfe ihre Tochter, die geschiedene „Gempersche
Ehefrau von Möhlin", anwesend sein. Sollte aber das Teilungsgeschäft länger als
einen Tag dauern, dann muss die Tochter vor Einbruch der Dunkelheit den Ort verlassen
und in Rheinfelden [heute Rheinfelden/Schweiz] übernachten. Vor und nach
der Teilung darf sie nicht einmal eine Stunde in Wyhlen geduldet werden, und
wenn sie sich nicht an diese Anordnung hält, dann ist sie „sogleich gefänglich an-
her zu liefern" (fol. 28).
Diese strengen Maßnahmen hängen natürlich nicht mit den Erlassen gegen
Fremde zusammen, sondern sind nur gegen eine geschiedene Frau gerichtet. Bei
einem längeren Aufenthalt hätte dies ja die öffentliche Moral beeinträchtigen können
. So waren sie also auch, die sogenannten „guten alten Zeiten".
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