Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
71.2009, Heft 1.2009
Seite: 130
(PDF, 31 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2009-01/0132
Der Reichsarbeitsdienst (RA.D.) im Deutschen Reich 1933-1945

„Unser Reichsarbeitsdienst ist eine rein nationalsozialistische Schöpfung. Der
R.A.D. ist ein Erziehungswerk besonderer und einziger Art", schreibt ein Journalist
des „Alemannen"1 am 10. September 1938. Er bezieht sich dabei auf einen am
29.1.1938 im selben Blatt erschienenen Artikel mit der Überschrift: „Das Gedächtnis
des 30. Januars 1933", in dem u.a. steht: „Fünf Jahre Drittes Reich, das Signal
der größten Zeitenwende. Stationen auf einem weltgeschichtlichen Weg." Eine
dieser signalwirkenden Stationen wurde das „im Jahr der Freiheit" 1938 erlassene
Reichsarbeitsdienstgesetz.

Der R.A.D. war also eine Organisation des nationalsozialistischen Machtapparates
im Deutschen Reich der Jahre 1933 bis 1945. Die juristische Grundlage für
die Einführung der Dienstpflicht bildete ein von der Reichsregierung am 25. Juni
1935 erlassenes Gesetz für den Reichsarbeitsdienst. Der Paragraph 1 dieses Gesetzes
lautete wie folgt:

„Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Alle jungen Deutschen
beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst
zu dienen. Der Reichsarbeitsdienst soll die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus
zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem
zur gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen. Der Reichsarbeitsdienst ist zur
Durchführung gemeinnütziger Arbeiten bestimmt. "2

Dieses Gesetz besagte außerdem, dass alle Männer zwischen dem 18. und 25.
Lebensjahr eine sechsmonatige Dienstzeit abzuleisten hatten. Sie war grundsätzlich
dem zweijährigen Wehrdienst vorgelagert.3

Von der Ableistung der Arbeitspflicht waren alle männlichen Jugendlichen betroffen
. Ab 4. September 1939 wurde diese Dienstpflicht auch auf die weibliche
Bevölkerung ausgedehnt. Als „Arbeitsmaiden" waren sie gleichfalls im R.A.D.-
Einsatz.4

• • • •

Mit dem Anschluss Österreichs im Jahre 1938 waren auch die „ehemaligen Österreicher
'' und, nach dem Frankreichfeldzug 1940, auch die dem Reichsgebiet angeschlossenen
„Elsässer" zum Arbeitsdienst verpflichtet.

Der R.A.D. war nach Rängen und Dienstgraden straff organisiert und durchstrukturiert
. Die Dienstleistenden selbst waren „paramilitärisch eingekleidet" und
mit entsprechenden Uniformen und Ärmelbändern ausgestattet.5

Hitler ernannte nach der Machtübernahme 1933 Konstantin Hierl zum Staatssekretär
und „Reichsarbeitsdienstführer". Mit Wirkung vom 3. Juli 1934 wurde der
R.A.D. dem Reichsinnenministerium unterstellt.6

130


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2009-01/0132