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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
71.2009, Heft 2.2009
Seite: 15
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2009-02/0017
Schuhlmeisters Besoldung

Die Gemeind hat ein Eigen Schuhlhaus, wobey ein Garten, welch beides, ein jeweiliger
Schuhlmeister, besitzet, und genießet...

Das Schulgeld von etwa 20 Kindern kann abwerfen ahn Geld 16 fl: 52xr(16 Gulden
und 52 Kreuzer).

Von denen Fremden so in dem Wintersweiler Bann Güter haben, bezihet Er als
Sigrist die Sigristgarben...

Wann eine Hochzeit gehalten wird, ist ein Schuhlmeister gastfrey.
Von einer Kindstauf soll er haben 1 Laibbrod oder 12 xr (Kreuzer).
Von einer Unehlichen Kindstauf 30 xr.

Von einer Leich, wo der Schuhlmeister singen muß, hat er einen Laibbrod, und in
Geld 24 xr.

(Dies alles ergibt mit anderen kleinen Einnahmen zusammen 31 fl, 58 xr.)

Und ist mithin eine geringe Besoldung, woraus ein Fremder so kein Handwerk

treibt, oder Güter hat kaum bestehen mag.

Glocken

Alhir sind 2 Glocken, die größer wiget nur 3 Ctner (Zentner). Darauf stehet, Ao
(Anno) 1685. Durch Jacob Roth und Hans Heinrich Weitnawer gössen mich in Basel
vor die Gemeind Wintersweiler. Damahl Pfarrer H. (Herr) Joh. Eilhard. Jacob
Enderlin Vogt, Georg Schopferer Gemeinschaffner.

Auf der kleinern Glocken, welche am Gewicht 2 Ctner 31 Pfund? haltet, stehet
des Glockengießers Nahmen, Joh. Heinrich Weitnawers Wittib (Witwe), 1736. Frid.
Wilh. Resch Pfarrer, Beath Enderlin Vogt, Jacob Greter Stabhalter.

ao. 1691 waren noch 4 Leibeigene, dem Herrn Bischofen zu Basel zuständige
Personen vorhanden als Hans Miller Hansen Sohn, Hans Barnj, Anna Barnj, Chri-
schona Milleren.

Gericht

Das Hiesige Gericht ist mit theils von Wintersweilern theils von Welmlingern Richtern
besezet, bey welchem der Vogt von dem letztern Orth presidiret, und ist der
Gerichtschreiber dato der Schuhlmeister von Welmlingen.

Alle Hohe und Nidere Jagdbarkeiten gehören Ihrer Landsherrschaft, und müssen
die hiesige Unterthanen hagen (hegen) und jagen, mit der Hohenjagd ist nichts zu
exerciren (auszuüben), in maßen nur etwa an Waldungen die Gemeind — 39 Juch.
3 V. (Viertel) besizet, und also sich kümmerlich beholzen muß, Hingegen, ist die

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