Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
72.2010, Heft 2.2010
Seite: 11
(PDF, 31 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2010-02/0013
Übertritt zur lutherischen Lehre bewirkte. Die Eschbacher mussten allerdings weiterhin
katholisch bleiben, denn ihr oberster Landesherr - der jeweilige Erzherzog
oder der Kaiser - war katholisch und bestimmte die Religion seiner Untertanen.

Die Johanniterkommende in Heitersheim hatte später ebenfalls keine Probleme
mit ihrer Neuerwerbung Eschbach, da der hiesige Zweig des Ritterordens katholisch
geblieben war. Ihre Herrschaft über das Dorf dauerte knapp 200 Jahre.

Eine katholisch!protestantische Herrschaft - die Herren von Rappoltstein

Eine ziemliche Unordnung trafen die Herren von Rappoltstein, zunächst Smas-
mann (II) und Wilhelm (I), in Eschbach an. Im Dorf lebten damals auch zur (protestantischen
) Markgrafschaft, zur Herrschaft Staufen und zur Johanniterkommende
gehörende Personen sowie „Wildfänge", die keinen Herrn hatten. Eifrig wurden
nun diese Personen mit der jeweiligen Herrschaft „außgetauscht", um den Rechtsstatus
der Dorfbewohner zu vereinheitlichen. 42 Familien, rund 200 Personen,
wurden schließlich gezählt, die sich nach der bereits 1506 erteilten Dorfordnung
zu richten hatten. Es war keineswegs die erste solcher Anweisungen der Herrschaft
für ihre Dörfer, wurde aber doch in geringem Maß individuell abgefasst,
denn man nahm Rücksicht auf die bisherigen Sitten und Bräuche der Menschen.

Die erste Dorfordnung von 1506 umfasst 26, die zweite, leicht veränderte von
1560 28 Paragraphen. Ob Amtsträger oder Bürger - alle hatten zunächst einen Eid
zu leisten, in dem sie der Herrschaft Treue und Gehorsam schwören und versprechen
sollten, all ihren Geboten und Verboten Folge zu leisten. Ebenso wichtig war
es, nur beim herrschaftlichen Gericht Recht zu fordern und anzunehmen. Dass
pünktlich die Steuer zu bezahlen und der Zehnt abzuliefern war, versteht sich von
selbst. Ausführlich werden die Pflichten und Rechte des Dorfvogts aufgeführt, der
sowohl der Gemeinde als auch der Herrschaft zu dienen hatte - eine schwierige
Aufgabe, die zu manchen Auseinandersetzungen mit beiden führte.

Was in der Stadt die Mauer, ist im Dorf der Zaun. Er sollte - wenn auch nur
symbolisch - die ganze Ansiedlung schützen und musste daher erst einmal neu aus
Weidenzweigen errichtet werden, da er „in Abgang" geraten war. Erst durch diese

Abb. 5: Eine der drei Rappolt-
steinischen Burgen über dem heutigen
Ribeauville. Hier St. Ulrich.

11


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2010-02/0013