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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
73.2011, Heft 1.2011
Seite: 40
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2011-01/0042
Hierbei wurde bedungen

a. ) das der gesagte 2te. Stock dieses Hauses noch nicht ganz ausgebaut ist,

so müssen ihn der Hochzeiterin Eltern auf ihre Kosten noch Völlens
ausbauen lassen

b. ) Gedachtes Haus müsste, da es unter den Stöcklinerischen Eheleuten

Gemeinschaftsgut ist, nach Absterben des Stöcklin oder seiner Frau, unter
ihren zwei Kindern, nämlich der Hochzeiterin und ihrem Bruder
gleichlich vertheilt und jeder dem ein oder anderen gehörige Antheil
durchs Haus zugeschrieben werden,

c. ) Das Uberlebende der Stöcklinerischen Eheleute sowie derselben Frauen

Schwester Chrischona Gräßlerin haben in diesem Haus den lebenslänglichen
ungestörten kalt und warmen Aufenthalt

4. ) Auf Vorabsterben der Hochzeiterin mit oder ohne Hinterlassung einiger

Leibeserben sichert dieselbe dem Hochzeiter den lebenslänglichen Aufenthalt
in diesem Haus auch das Recht wieder zu heiraten zu.

5. ) Der Hochzeiter nimmt die Zusicherung mit Dank und Zufriedenheit an.

6. ) Die Hochzeitskosten werden gemeinschaftlich bestritten.

7. ) In den nicht bedungenen Fällen soll die Wirkung unseres Landesgesetzes
eintreten.

Vorstehendes wurde auf geschehenes Vorlesen als ihrer Meinung gemäß anerkannt
und unterschrieben.
Geschehen Kandern den 5ten Januar 1816

f. den Hochzeiter f. die Hochzeiterin

Joh. Zimmermann Elisabetha Stöcklin

f. die Zeugen
Engelhard Steinhäußler
Joh. Georg Keller

f. Klaiber Altvogt Beistand

f. die Eltern
Matthias Stöcklin
Elisabetha Stöcklin

In fidem Theilungs Commissaire

Killy
In fidem Copiae

Löri~ach, den 10. September 1827
Großh. Amts Revisorat
Euler

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