Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
73.2011, Heft 1.2011
Seite: 92
(PDF, 30 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2011-01/0094
sischer Stiche um 1800 an und nahmen andererseits aber auch Kontakt mit Hans
Sprich (Langenau) auf, einem langjährigen, sehr erfahrenen Holzrücker und Gespannführer
, sowie mit Reinhard Hauri und seinem Sohn Martin vom Hotel-Restaurant
Landgasthof „Krone" in Schopfheim-Wiechs, beides Spezialisten für Gespanne
und Gespannführung.

Wir bedanken uns an dieser Stelle für viele wichtige Informationen über spezielle
Transport- und Fuhrtechniken, über Eigenarten der verschiedenen Zugtiere,
die Vor- und Nachteile von Pferden und Ochsen bei ihrem Einsatz auf dem Acker
und im Wald beim Holzrücken und Stammschleifen.

Sechs exemplarische Beispiele - ausgewählt aus über 500 Einzelquellen - sollen
einerseits die Vielfalt der Schreibweise, andererseits aber auch die gemeinsame
klare Zuweisung zum Begriff mene belegen:

Abb. 12: Ein doppeltes Ochsengespann, wie es vor allem im Mittelmeerraum und auch auf dem Balkan
bis ins 20. Jahrhundert hinein noch üblich war (zeitgenössischer Stich um 1780,

Archiv & Sammlung AG MINIFOSSI).

In den von Jacob Grimm gesammelten Weisthümern ist für das Jahr 1397 vermerkt
: „... git man anderhalb meny, ze ein halben, vnd zwo menina ...".20) Ebenfalls
1397 wurde im Schwarzwald schriftlich festgehalten: „...man sol ouch ... in
dem gedinge gebieten ... allen den, die mennen sönt dem gotzhus sinen win, ... das
sü ir wagen vnd geschirre also bereiten.2X)

1480 wird in einer Urkunde im Elsass aufgeführt: „ ...sollent sy menen, dz sy zu
nacht wider daheim seyen ...".22)Und 1601 hieß es in Schwaben: „...soll ein jeder
baur in diser ganzen gemein dem newen eingesetzten imfall der not einen halben
tag mit ganzer mähni umbsonst zu ackern ... schuldig sein er soll auch mit seiner
mahnen zu täglichen diensten gesessen und mir und meinen erben derentwegen
gerichtbar ... seinP]

92


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2011-01/0094