http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2012-01/0082
Alle hier angeführten 5 Dörfer des Bistums Basel, wie auch die des Hauses Österreich
, fielen nach dem Frieden von Lüneville vom Jahre 1801 und bestätigt
durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 an Baden.
Da die Stadt Basel und die Landschaft die Reformation annahmen, verlegte der
Bischof seinen Sitz nach Pruntrut im Jura. Für die bischöflichen Gemeinden unserer
Heimat war Schliengen der Hauptort und Sitz der Landvogtei. Der älteste in
Schliengen urkundlich nachweisbare Lehrer war Leonhardt Grüener, welcher im
Jahre 1587 vom Bischof bestätigt und installiert wurde3). Aus dem Inhalt der Urkunde
geht aber hervor, daß schon lange in Schliengen eine Schule bestanden hatte.
In Istein (mit Huttingen) wurde die erste Schule im Jahre 1764 eingerichtet, wie
aus einem Erlaß vom 8. Juli d. J. hervorgeht. Wer der erste Lehrer in Istein gewesen
ist, enthält das Aktenstück nicht3).
Das Schulwesen des Bistums Basel, dessen Besitzungen zum weit überwiegenden
Teil im Jura und im Sundgau lagen, erfuhr am 1. Mai 1783 eine grundlegende
Neuregelung durch die nachstehende Schulverordnung.
Wir Joseph von Gottes Gnaden Bischoff zu Basel, des heil. röm. Reichs Fürst...
Geben hiemit zu vernehmen:
Demnach unsere landesväterliche Obsorge für den wahren Nutzen und das
Besste unserer Unterthanen, auf die Besetzung der Schulen mit tüchtigen
Lehrmeistern vorzüglich gerichtet ist, damit die Jugend in der Gottesfurcht
und in dem christkatholischen Glauben wohl unterrichtet, und zugleich auf den
Weg guter Sitten, Tugend und Ehrbarkeit geleitet wurde, und selbige anmit alles
, was zu ihrem ewigen Seelenheil zu wissen nöthig, gründlich erlernen
möge; und wir derowegen der Schule in jeder Ortschaft unserer sämmtlichen
deutschen Aembter4), die Besoldung eines Schulmeisters verbessert zu werden
allerdings nöthig zu sein erfunden haben, um desto ehender einen rechtschaffenen
Mann für jede Schule ausfindig machen zu können; welcher nebst einem
unverwerflichen Lebenswandel, die Grundsetze unsrer alleinseligmachenden
Religion wohl besitze, eine saubere Handschrift habe, in dem Choral und in
der Rechenkunst geübt, folglich im Stande sey, die Jugend im Christentum, in
guten Sitten, im Lesen, Schreiben, Rechnen und Choral wohl und gründlich zu
unterrichten, und das ein und andre unserer deutschen Landeskinder fähig zu
machen, dereinst nicht nur sein eigenes Hauswesen besorgen, sondern auch
das allgemeine Besste seiner Gemeinde befördern, und endlich zu diesem oder
jenem Dienste gelangen zu können: als haben Wir gleich beim Antritte unsrer
Regierung unser Augenmerk dahin gewendet, die Schulen überhaupt besser
und zwar so eingerichtet zu sehen, dass dadurch unsern lieben und getreuen
Unterthanen auch jener Nutzen und offenbarer Vortheil zugehen möge, den die
meisten benachbarten Stände seit der Zeit so merklich fühlen, das sie sich bemühet
haben, die Einrichtung des Schulwesens in ihren Landen auch auf einen
bessern Fuss zu bringen. Solchem nach haben wir folgende Einrichtung und
Verordnung zu machen der Nothdurft zu sein erachtet; ordnen daher und wollen
anmit gnädigst:
80
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2012-01/0082