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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
74.2012, Heft 1.2012
Seite: 81
(PDF, 29 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2012-01/0083
Erster Artikel

Dass zwar jeder Gemeinde gnädigst gestattet sey, in Zukunft, da der Schuldienst
daselbst ledig werden sollte, den Schulmeister, welcher weltlichen Standes seyn
soll, zu ernamsen, jedoch also und dergestalten, dass unser betreffendes Oberamt
und der Pfarrer des Ortes denjenigen, so sich darum anmelden werden, vordersamst
ein schriftliches Zeugnis ihrer Fähig- und Tauglichkeit, sowohl was den
Schuldienst, als das Kirchenmeyeramt betrifft (wo solche miteinander werden vereinbahret
werden), ertheilen sollen; wo sodann erst die Gemeinde aus derselben
drey und zwar vorzüglich Landeskinder zu erwählen und uns unterthänigst zu präsentieren
hat; aus welchen Wihr endlich einen nach vorläufig nochmahlen mit ihm
abgehaltenem Examen, gutheissen und bestellen werden.

Zweyter Artikel

Was nun die Amt- und Dienstschuldigkeit des solchergestalten erwählt- und bestellten
Schulmeisters belanget; so soll derselbe der Jugend durch seine selbst eigene
gute Aufführung und untadelhaften Lebenswandel ein Beyspiel geben; dabey
aber derselben vor allen Dingen die Gottesfurcht als den Anfang aller Weisheit
und mit dieser die Grundfeste des wahren Christentums, nebst anständiger Lebensart
, einzuflössen besstmöglich beflissen seyn: als wozu ihm die demnächst erhalten
sollende Schulordnung, die er alsdann auf das genaueste zu befolgen hat,
alle nöthige Anleitung geben wird.

Dritter Artikel

Weil durch den unverantwortlichen Misbrauch, dass die hieher nur im Winter,
nicht aber im Sommer Schule gehalten worden, nothwendig hat erfolgen müssen,
dass die Schulkinder das, was sie den Winter hindurch gelernet, im Sommer wiederum
vergessen haben, besonders bey den Aelteren, welche ihre Kinder kaum zu
dem Morgen- und Abendgebethe, keinesfalls aber zur Wiederholung des in der
Schule Erlernten anhalten: So wollen Wir und ist unser ernstlicher Befehl dass, zu
Abstellung höchst schädlicher Verabsäumung der Jugend, jeder Schulmeister gehalten
seyn solle, dass ganze Jahr hindurch, sowohl Sommers- als Winterszeit, zu
den gewöhnlichen vor- und nachmittägigen Stunden, und so lange es von unserm
Oberamte und dem Pfarrer wird festgesetzt werden, die Schule zu halten, ausgenommen
zur Saat-, Heuet-, Schnitt- und Herbstzeit; allwo jedesmal 14 Tage aneinander
, oder aber je nach Erheischung dieser Arbeiten, Vacanz gehalten werden
kann. Und ist diese Zeit ebenfalls von unserm Oberamte und dem Pfarrer zu bestimmen
; ingleichen, dass der Schulmeister den Schulkindern niemal, ausser in
Wochen, wo kein Feyertag einfällt, am Donnerstag Vacanz, sondern vom Allerhei-

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