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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
74.2012, Heft 1.2012
Seite: 82
(PDF, 29 MB)
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ligenfeste bis Ostern Vor- und Nachmittag, in der Zwischenzeit aber und besonders
im Sommer, nur Vormittag Schule halten, und die Kinder, nebst dem Unterrichte
im Christenthume, in der Fertigkeit im Lesen, Schreiben und Rechnen,
wenn sie zu letzterem die Fähigkeit haben, unentgeltlich unterweisen, sofort denselben
die vier ersten Species der Rechenkunst, als numeriren, addiren, subtrahi-
ren und multipliziren beybringen, auch kein Kind von der Schule lossprechen solle
, bis es in allobigem eine genügsame Probe wird abgelegt haben.

Vierter Artikel

Damit aber auch die Schüler mit der Zeit von ihrem Lesen, Schreiben und Rechnen
den nöthigen Gebrauch zu machen, die Orthographie oder die Wissenschaft
die Worte recht und nach der Herleitung ihres Ursprunges zu schreiben, die Ziffern
und Citationen zu verstehen, wie auch wenigstens die gemeine Art, Brief zu verfassen
, Handschriften, Conto und Quittungen auszustellen, so viel möglich erlernen
mögen:

So soll der Schulmeister ihnen gleich Anfangs den Unterschied der Buchstaben,
derselben Herleitung von einander, die Buchstabier- und Leseregeln, nebst den
Unterscheidungszeichen, vollständig und gründlich zeigen; und zu anfänglichen
Lesen nur den Katechismus vorschreiben, auch die Vorschriften, Ziffern und Citationen
daraus machen und angeben; alsdann aber und wenn dieses geschehen, so-
thane Kinder erst im Brief schreiben, Conto und Quittungen ausstellen auch Rechnungen
aufsetzen ernsthaft üben; als wodurch sie in geist- und weltlichen Sachen
einen weit bessern Fortgang als auf andere Weise machen werden.

Fünfter Artikel

Soll der Schulmeister verpflichtet seyn alle Tag Lectionen nach Hause zu geben,
und das müssige Gassentreten zu verbiethen; dann auch diejenigen, welche in den
verbotenen Stunden sich auf der Gasse sehen lassen, mit angemessener Ahndung
oder allfälliger Züchtigung anzusehen, falls sie nicht etwa von Iren Aelteren, nö-
thiger Geschäfte halber, ausgeschickt würden.

Sechster Artikel

Sollen der Pfarrer und der Bürgermeister, Vogt oder Meyer des Ortes, jedes Jahr,
und zwar um Allerheiligen bey unserm Oberamte eine Liste oder Verzeichniss derjenigen
Kinder eingeben und vorlegen, welche gehalten und verbunden sind, in die
Schule zu gehen; nicht minder liegt auch dem Pfarrer und Meyer, Vogte oder Bürgermeister
ob, diejenigen Kinder anzuzeigen, welche allschon ,erwachsen, die er-

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