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forderlichen Wissenschaften gelernt und somit nicht mehr nöthig haben, die Schule
ferners zu besuchen.
Siebenter Artikel
Im Falle es sich ereignete, dass einige Kinder, entweder Krankheit oder einer
andren billig- und erheblichen Ursache halber, von der Schule ausblieben: so sollen
deren Aelteren oder Vögte solches jedesmal dem Pfarrer allsogleich schriftlich
anzeigen; worüber er, Pfarrer, nachdem er sothane Anzeigungen zu Ende eines jeden
Monats dem Orts-Meyer, Vogte oder Bürgermeister wird vorgelegt haben, mit
demselben über diese Ausbleibungsursachen zu urtheilen hat. Und sofern es sich
erfände, dass die vorgeschriebenen Ursachen nicht genugsam erheblich wären,
oder gar die Aelteren und Vögte ihre Kinder und Pfleglinge auf eine andere strafbare
Weise geflissentlich von der Schule abgehalten hätten; so sollen alsdann die
Strafwürdigen verfället und gehalten seyn, für jedes Ausbleiben von einem Schulkinde
sechs Pfennig in diejenige Büchse zu erlegen, die ein jeder Pfarrer zu solchem
Ende in Händen haben, und daraus sich Namensbüchlein5), Bilder, Rosenkränze
und dergleichen anschaffen, und denjenigen Kindern austheilen solle, die
dergleichen Schenkungen durch ihren Fleiss werden verdient haben, es soll auch
der Schulmeister gleichfalls schuldig seyn, von den aus der Schule bleibenden
Abb. 2: Das „Chänzeli" in Istein
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