Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
74.2012, Heft 1.2012
Seite: 84
(PDF, 29 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2012-01/0086
Kindern eine fleissige Liste zu führen, und diese dem Pfarrer und Orts-Meyer,
Bürgermeister oder Vogte zu Ende eines jeden Monats vor Augen legen.

Achter Artikel

Da es sich auch ehedem geäussert hat, dass viele Schulkinder gar oft aus liederlichen
theils nur erdichteten Ursachen aus der Schule geblieben; die Aelteren ihnen
aber nicht nur durch die Finger gesehen, sondern auch noch gar den Schulmeister
, wann derselbe die Zucht hat gebrauchen wollen, angefeindet, und mit
Schänden und Schmählen angefallen; und dieserley Unwesen keineswegs kann
nachgesehen werden: als soll der Schulmeister gehalten sein, solche unzulässige
Betragen jeweils unserm Oberamte anzuzeigen, damit hierüber das Behörige verfügt
, und wider die schmählsüchtigen, das Verderben ihrer Kinder andurch selbst
wirkenden Aelteren mit gebührender Strafe verfahren werde.

Neunter Artikel

An Sonn- und gebothenen Feyertagen soll der Schulmeister alle Schulkinder sowohl
vor dem vor- als nachmittägigen Gottesdienste in die Schule kommen lassen,
und dieselben paar und paar zur Predigt, heiligen Messe, christliche Lehre und
Vesper in die Kirche, und aus solcher wiederum in die Schule führen; um über die
gehaltene Predigt oder christliche Lehre ein und anders befragen, und ihnen den
Inhalt derselben kürzlich wiederholen zu können: an den Werktagen aber, an welchen
des Schulmeisters Gegenwart in der Kirche erfordert wird, hat derselbe auch
die Kinder paar und paar in die Kirche und aus dieser wieder in die Schule zu führen
, wenn es anders nicht die Strenge der Winterszeit, in Ansehung der Zärteren
und Uebelgekleideten, missratet. Es sollen ferners die Schulkinder in gleicher
Ordnung, das ist paar und paar, das hoch würdigste Gut begleiten, so oft dasselbe
während der Schule zu einem Kranken getragen wird. Und da solches zu einer
Zeit geschieht, da sothane Kinder nicht in der Schule seyn werden; so haben sich
dieselben alsdann, so viel es möglich seyn kann, in der Kirche zu versammeln, um
ersagtes Hochwürdigste Gut auch jedesmal paar und paar zu begleiten.

Zehnter Artikel

So oft es die Anständigkeit erfordert, soll der Schulmeister bey anderen Gottesdiensten
, als bey Kreuzgängen und ausserordentlichen Andachten sich unfehlbar
einfinden, und ein wachsames Aug auf die Jugend haben; sodann diejenigen Kinder
, welche sich etwa mit Schwätzen, Lachen, Herumgaffen oder auf andere Weise
unehrerbiethig aufführen, währendem Gottesdienste nur in der Stille abmahnen.

84


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2012-01/0086