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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
74.2012, Heft 1.2012
Seite: 85
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und die Bestrafung, damit andere dadurch nicht gestöret werden, die in die Schule
verschieben.

Eilfter Artikel

Sofern aber gar wider Verhoffen ärgerliche Verbrechen bey der Jugend einschleichen
wollten; so soll der Schulmeister selbige geheim halten, bis er sich, der
Züchtigung halber, mit dem Pfarrer wird unterredet haben.

Zwölfter Artikel

Zur Zeit der vierzigtägigen Fasten soll derselbe die Jugend öfters, und wenn es
die Noth erfordert, alle Tage, jedoch mit Vorwissen und Genehmigung des Pfarrers
, zur österlichen Beicht und Communion mit behörigem Unterrichte vorbereiten
, und sonderheitlich diejenigen Kinder dem Pfarrer anzeigen, welche das
erstemal zu beichten und zu communiziren gedenken.

Dreyzehnter Artikel

Alle Freytage und Samstage, wenn kein Feyertag darauf einfällt, soll der Schulmeister
eine halbe Stunde lang Kinderlehre halten; dann auch in jeder Woche aus
dem Schreiben einmal besetzen, das ist, um mehr Eifer zu erwecken, die Plätze
oder Sitze der Schulkinder, nach eines jeden Verdienste, austheilen; und folglich
die vorzügliche Neigung gegen das eine oder andere gänzlich vermeiden.

Vierzehnter Artikel

Sollten einige Schüler, über die vier ersten Species der Rechenkunst, annoch die
Regel detri, nebst den Brüchen, zu lernen und zu diesem Ende insbesondere, ausser
der gewöhnlichen Schulzeit unterrichtet zu werden verlangen, damit andere sodurch
nicht gestöret und vernachlässigt werden: so mögen die Aelteren oder Vögte alsdann
mit dem Schulmeister, seiner diesfallsigen Belohnung halber übereinkommen.

Fünfzehnter Artikel

Soll dem Schulmeister untersagt seyn, bey Hochzeiten oder Tänzen im oder aus-
serm Ort sich jeweils zum Aufspielen gebrauchen zu lassen, und sich nicht einmal
bey dergleichen Lustbarkeiten, auch nicht in den Wirthshäusern einzufinden; son-

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