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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
74.2012, Heft 1.2012
Seite: 111
(PDF, 29 MB)
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hört, das legt schon der Name nahe, zur Burg, obgleich es allenfalls zum Teil in
der Nähe geerntet wird. Sollte es überhaupt einen Wirtschaftshof oder sogar einen
Burgweiler gegeben haben, müssten sie in die abschließende Zusammenfassung
aller Rechte und Zugehörden eingeschlossen sein18. Ganz für sich wird der Hof
Henschenberg aufgeführt und das mit allen Gütern und Matten.

Zuerst und vor allem ergibt der Verkauf von 1394 demnach, dass Altenstein und
Henschenberg gar nicht nah beieinander lagen. Nach allen bisher bekannten Einzelheiten
aus der Topographie der Herrschaft Zell kommt als Standort des Altenstein
deshalb nur der linke Hang über dem Angenbach in Frage. Die urkundlich erwähnten
Zugehörden der Burg lassen auf die Versorgung schließen, soweit sie aus
einem engeren Umkreis kam. Das lebensnotwendige Wasser stand mindestens in
dem noch vorhandenen kleinen Schwendelbach und zwei Weihern zur Verfügung,
sie dienten möglicherweise auch der Fischzucht. Die Matten und der Eichwald
konnten zur Weide und damit für die Viehzucht genutzt werden. Burgbewohner
pflegten Fleischkost zu bevorzugen. Daneben bestand ein dauerndes Anrecht auf
Getreidelieferungen. Lieferungen aus dem Henschenberg mussten erst über eine
gewisse Entfernung herangebracht werden. Die Erträge des Hofes konnten angesichts
der entwickelten Marktverhältnisse im Spätmittelalter auch zu Geld gemacht
werden.

Die Abhängigkeit eines Hofes im Haupttal von einer Burg in einem Seitental
verwundert zwar, muss aber nicht befremden. Zerteilung und Neuzuordnung von
Gütern und Rechten waren damals an der Tagesordnung. Man fragt sich jedoch,
was mit der Burg auf dem Henschenberg los war. Ob sie ohne den nahen, geeigneten
Hof auskam? Wenn übrigens die Urkunde von 1393 oben richtig gedeutet ist,
müsste die Verbindung des Hofes Henschenberg zum Altenstein schon vor Walter
von Schönau hergestellt worden sein19. Bemerkenswert an dem Verkauf von 1394
ist jedenfalls noch, dass Walter Hürus die Burg und die aufgeführten abhängigen
Teile als sein Eigentum bezeichnet.

Diese Rechtsauffassung hatte schon 1393 durchgeklungen, hier ist sie offen ausgesprochen
. Im Munde eines Herren von Schönau wirkt eine solche Versicherung
um 1400 aber wenig vertrauenswürdig. Während ihrer damaligen Krise behauptete
die Familie in anderen Fällen unbegründet Eigentumsrechte an Objekten, die sie
so teurer verkaufen wollte20. Doch in den Lehensurkunden des Damenstiftes Säckingen
bzw. in den Reversen der Lehensnehmer heißt es 1397, 1413 und 1433
das dorff und dinckhoff Zelle oder hoff und dorffZell21. Der Dingrodel von 1472
spricht von disem hofzu Zell22. 1508 ist dann in einem Vergleich die Rede vom tal
Zell23. Demnach dürfte Säckingen den nicht aufgeführten Altenstein schon seit längerer
Zeit als Eigentum der jeweiligen Meier anerkannt haben. Übrigens hatte
Walter von Schönau besonderes Interesse an der linken Hangseite über dem Angenbach
. Dort hatte er 1378 die Hof Siedlung Rohrberg gekauft24.

Als Unterpfand für die Lieferung des verkauften Zinses setzt Walter Hürus 1394
den Altenstein samt Zugehörden ein, die er nochmals und einschließlich der wichtigen
räumlichen Zuordnung aufzählt. Die Einnahmen und der Zins, der zurückge-

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