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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
76.2014, Heft 1.2014
Seite: 11
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und Walcho v. Waldeck haben ihre Güter in der Au namens Schönau mit den anfallenden
Zehnten dem Kloster St. Blasien geschenkt. Hier fehlt Eberhard v.
Eichstetten, der mit seinem Bruder am 6. Juni 1113 die fragliche Schenkung vorgenommen
haben dürfte10. Walchos entsprechende Übergabe an das Kloster könnte
in seiner großen Schenkung vom 7. April 1113 enthalten sein. Sie könnte auch
in einer zweiten Urkunde gestanden haben, die parallel zur Schenkung der Eich-
stettener die Regelungen nur für das Gebiet von Schönau enthalten hätte11. Nach
der „Urkunde" für 1114 haben die beiden genannten Adligen ihre Schenkungen
vorgenommen, als sie dabei waren in das Kloster einzutreten (ad conversionem ve-
nientes). Für Burchard v. Eichstetten wird das nur hier gesagt; Walcho v. Waldeck
erscheint noch am 30. September 1113 unter den adligen Zeugen einer Kirchenweihe12
Er ist aber vor 1126 als Laienbruder in St. Blasien gestorben13. Die Bemerkung
über den Klostereintritt dürfte aus späterer Sicht direkt mit dem Übergabebericht
verbunden worden sein.

Danach aber und wohl noch 1113 erhob Priester Cuno von Tegernau Einspruch
wegen der geschenkten Zehnten. Auf der entscheidenden Verhandlung am 19. Dezember
1114 in Basel scheint Pfarrer Cuno seine Sache selbst vertreten zu haben14.
Von einem Kirchherrn oder einem Fürsprecher ist nicht die Rede. Ebenso wenig
wird der zu erwartende förmliche Widerspruch der Gegenseite erwähnt. Vielmehr
folgt gleich die gerichtliche Befragung (iudiciaria interrogatione) zweier Zeugen
oder Sachverständiger durch den zuständigen Bischof Ulrich von Konstanz. Adel-
goz von Wehr, der eine Zeuge, ist Grundherr im Oberen Wiesental und deshalb
ortskundig. Die Quelle nennt ihn aber auch Vogt des Klosters St. Blasien (advoca-
to monasterii). Als solcher unterstand er Bischof Rudolf von Basel, dem anwesenden
Obervogt des Klosters. Adelgoz kann jedenfalls schwerlich als neutral gelten.

Hesso von Üsenberg, der zweite vorgesehene Zeuge, war wahrscheinlich ebenfalls
Grundherr im oberen Tal. Ein Zusatz in der Vorfassung spricht von den Zehnten
eines Gebietes, die mit Recht an die Kirche in Höllstein entrichtet werden. Da
die Kirche von Höllstein eben Hesso und seiner Familie gehörte15, hatte vermutlich
er selbst oder eventuell schon ein Vorfahre die Übertragung bewirkt. So dürfte
auch Hesso v. Üsenberg ortskundig gewesen sein. Außerdem war er Gefolgsmann
und Lehensträger des Bischofs von Basel. Selbst seine namengebende Burg, nach
der er hier erstmals benannt ist16, trug er vom Basler Bischof zu Lehen. Hesso
macht also nicht gerade den Eindruck eines neutralen Zeugen. Es ist aber zu erwarten
, dass Hesso außerdem starke Bindungen an die Kirche von Tegernau hatte.
Sonst wäre die Zeugenbefragung eine Farce geworden und Priester Cuno hätte
nicht nach Basel zu kommen brauchen. Zusätzlich band der Bischof von Konstanz
die Sachverständigen durch einen Eid.

Herausgekommen ist als Feststellung der Zeugen ein allgemeiner Rechtsgrundsatz
der vormodernen Zeit: Da die Zehnten zu eigenen neuen Pflanzungen oder zu
ererbten früheren Rodungen gehörten, konnten Eigentümer und Erben frei darüber
verfügen. Es handelte sich um Neubruchzehnten oder Novalzehnten, und über die
verfügten die Herren. Gaben die Zeugen zu diesen Grundsätzen irgendeine örtli-

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