Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
76.2014, Heft 1.2014
Seite: 24
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dem Realrecht auf dem Haus wirten. Es beinhaltete den Ausschank sämtlicher Getränke
, das Verabreichen von Speisen jeglicher Art sowie das Beherbergen von
Fremden und Durchreisenden.

Mit diesem Recht waren für jedes Real-Gasthaus auch verschiedene Bedingungen
verbunden. So musste der Wirt zwei Gasträume; eines für jeden einkehrenden
Gast und ein zweites meist vornehmeres für seine fremden Gäste bereithalten.
Auch hatte der Wirt mindestens zwei Sorten Wein; einen gewöhnlichen und einen
sogenannten Edelwein / Ehrenwein in Fässern einzulagern, um den Fremden einen
besseren Wein kredenzen zu können. Ebenso mussten für die mitgeführten Zugtiere
, in der Regel Pferde oder Mulis, sowie für die Fuhrwerke der Durchreisenden
ausreichende Unterstellmöglichkeiten bereitgestellt werden. Jeder Gastwirt mit
Real-Recht musste außerdem an seinem Haus ein Schild mit einem von ihm gewählten
Symbol / Wahrzeichen auslegen, damit jeder ankommende bzw. durchreisende
Gast wusste, dass es sich hier um ein ordentlich geführtes Gastgeberhaus
mit Ubernachtungsmöglichkeiten handelt.

Der Gasthof „zur Krone" in Tegernau bestand nach Aktenmaterial und alten Fotografien
bis zum Jahre 1905 aus insgesamt 3 verschiedenen Gebäuden, und zwar
aus dem Gasthaus als solchem sowie zwei direkt über der Hauptstraße mit der
Traufseite zur Straße liegenden Scheunen. Die große Scheune hatte genügend
Stellräume für die Equipagen und Ställe für die Zugtiere. Ebenfalls waren dort
ebenerdig ein Knechtzimmer und im 1. OG einige Fremdenzimmer, Bügelzimmer
und Magazine sowie weitere Gesindezimmer vorhanden. In der kleinen Scheuer

Abb. 2: Historische Postkarte vom 8. August 1902. Der Absender war Gast im Gasthof „Krone" und

schwärmt vom guten Mittagsmahl.

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