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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
77.2015, Heft 1.2015
Seite: 43
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2015-01/0045
Abb. 1: Die Lage des Tatortes. Grundlage: Deutsche Grundkarte 1:5000.

Die Untat wird immer als Totschlag bezeichnet. Das Opfer ist libeloß getan, leblos
oder leiblos gemacht worden. Allerdings konnte der Totschlag im Mittelalter auch
den Mord umfassen. Erst ein geplanter hinterhältiger Mord, ein heimlicher Mord
oder ein nächtlicher Mord galten als gesteigertes Verbrechen. Das Hausener Gericht
muss der Täter irgendwie habhaft geworden sein, es blieb nicht bei Vorladungen
oder Verurteilungen wegen Nichterscheinens. Die Schuldigen wurden verurteilt und
verzalt. Der zweite Ausdruck besagt dasselbe wie der erste, es handelt sich um einen
rechtsförmlichen Doppelbegriff. Wozu verurteilt wurde, darüber schweigt die Quelle
. Da es sich offenbar um einen „einfachen" Totschlag handelte und da die Namen
der Täter genannt werden, ohne dass irgendein Hinweis auf ein seither eingetretenes
Ableben der drei Zeller gegeben wird, kann man von einer „bürgerlichen" Strafe
ausgehen. D. h. die Übeltäter erhielten keine Strafe am Leib oder am Leben, sie er-

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