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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
77.2015, Heft 1.2015
Seite: 44
(PDF, 39 MB)
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hielten wahrscheinlich eine Geld- oder Sachstrafe, evtl. verbunden mit einer aus dem
Kirchenrecht stammenden Bußleistung, z.B. einer Wallfahrt5.

Die Zuständigkeitsklage

Das Hausener Urteil griffen dann die Inhaber der Herrschaft Zell grundsätzlich an.
Zell war mit Einverständnis der Äbtissin von Säckingen von den finanziell bedrängten
bisherigen Inhabern aus der Familie v. Schönau an den Basler Jakob Ziboll verpfändet
worden. Die Herrschaft Zell wird übrigens 1406 umschrieben als die Feste
Altensteyn, Zelle und daz darzü gehört. Jakob Ziboll hatte als Tuchhändler begonnen
und ungeheuren Reichtum erlangt. Er stieg auf in die führende Gruppe unter den
Bürgerlichen, zu den Achtburgern, und wurde Ratsherr in Basel. 1388 übte er sogar
das Amt des Bürgermeisters aus, das eigentlich Adligen vorbehalten war. 1401
schritt Ziboll zur Stiftung der Basler Kartause. Seine Interessen gingen inzwischen
deutlich über die Stadt am Rheinknie hinaus, hatte er doch bereits verschiedene andere
Adelsherrschaften übernommen. Die Verwaltung von Zell übertrug Jakob seinem
Sohn Petermann, der die Ziboll'schen Ansprüche festigen konnte, indem er
Anna v. Schönau, eine Tochter Rudolfs II. Hürus v. Schönau, heiratete6.

Jakob, sein Sohn Petermann und die Schwiegertochter Anna traten gemeinsam
als Kläger gegen das Hausener Urteil auf. Sie meinten, von den Gerichten wegen
ze Zelle das Recht zu haben, über den Totschlag zu urteilen. Da der Tatort auf Gemarkung
Hausen offenbar von Anfang an einvernehmlich feststand, können die
Kläger nur die Qualität des Opfers und der Täter als Zeller Leute aufgegriffen haben
. Beispielsweise forderte auch der zweite Mann der Anna v. Schönau 1421 von
Markgraf Rudolf III. eine Frau aus Zell, die den Vogt von Raitbach geheiratet hatte7
, als Leibeigene unter die Zeller Herrschaft zurück. Nach dem Zeller Dinghofrodel
konnte der Inhaber des Dinghofs allen auswärtigen Zellern bis ans Meer nachjagen
, wenn sie nicht das komplizierte Auszugs verfahren durchlaufen hatten8. Positiv
gewendet mochten die Zeller Herrschaftsinhaber sich verpflichtet fühlen, sich
für außerhalb Zells tätige geborene Zeller einzusetzen. Dem Markgrafen als dem
Angegriffenen blieb nur übrig, die Zuständigkeit seines Gerichtes wegen seiner
Herrschaft und Gebiete zu verteidigen. Offensichtlich standen Territorialprinzip
und Personalprinzip gegeneinander.

Die Zeller Seite konnte den Markgrafen im ordentlichen Verfahren nur vor
Reichsgerichten oder dem König selber anklagen. Das bestätigten Königsurkunden
von 1397 und 14039. Eine solche Klage hätte viel Zeit erfordert und auch wegen
der Entfernungen schwer kalkulierbare Kosten verursacht. Beide Seiten entschieden
sich stattdessen für die damals sehr verbreitete Einrichtung des Schiedsgerichtes
. Man wählte Rudolf Vitztüm, Günther Marschalk und Cünrad von Louf-
fen zu Schiedsrichtern, beide Parteien sicherten diesen Herren an Eides statt zu, ihr
Ausspruch solle verbindlich und dauerhaft gelten. Von den Schiedsrichtern gehörten
Rudolf Viztum und Günter Marschalk als Ritter zur obersten Basler Gesell-

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