Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 4688,fm
Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
77.2015, Heft 1.2015
Seite: 46
(PDF, 39 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2015-01/0048
Dabei stellte man fest: Die Zeugen der Zeller Seite sprachen vom Hörensagen, es
waren alles abhängige Leute der Zibolls, die Zeugen der markgräflichen Seite sprachen
aus eigener Beobachtung und eigenem Erleben. Sie hatten auch an Gerichtsverhandlungen
in Zell teilgenommen. Einzelne hatten sogar in den Gerichten und
ouch in den Dinghofen ze Husen und ze Zelle Urteil gesprochen. Vier der markgräflichen
Zeugen gehörten als Bewohner von Zell unter Jakob und Petermann Zibollen. -
Das ist ein Beispiel dafür, dass damals Abhängige und selbst Leibeigene nach ihrem
Wissen und ihrer Erinnerung, nicht nach der Meinung ihrer Herren aussagen konnten
! Aufgrund der vorgenommenen Prüfung und Gewichtung der Zeugenaussagen
und nach langer Beratung entschieden die Schiedsrichter schließlich einhellig zu
Gunsten des Markgrafen. Damit war die Zuständigkeit des Hausener Gerichtes anerkannt
. Und das hieß gleichzeitig: In Zell haben keine Gerichtsverfahren über auswärts
begangene Frevel und Verbrechen von Zeller Leuten stattgefunden. Hingegen
müssen in Hausen herkömmlicherweise Gerichtsverfahren über Frevel und Verbrechen
stattgefunden haben, die auf Gemarkung Hausen begangen wurden.

Das war den Markgrafen allerdings schon 1362 bestätigt worden13. Darüber hinaus
ist 1406 von einem Dinghof in Hausen die Rede, der zum Sitz des Ortsgerichtes
geworden war und mit dem einer der Markgrafen dann das Hochgericht verbunden
hatte. Auch in Hausen hatte sich also eine ältere Grundherrschaft durchgesetzt
und die Ortsherrschaft gewonnen, ihr Dinghof wurde Mittelpunkt der Ortsverwaltung
. Genaueres aber kann man vorerst nicht entnehmen.

Sehr bemerkenswert ist, wie die Urteiler aus Basel zu ihrem Entscheid gekommen
sind und dass sie ihr Vorgehen mitteilen. Zeitgenössisch hätte ein Schiedsspruch
lauten können: ,Die Meinung der Seite X ist die bessere.' Es hätte noch
eine Feststellung über einen wichtigen Teilaspekt folgen können. Hier dagegen
werden die Zeugenaussagen näher betrachtet und nachvollziehbar gewogen. Die
Schiedsmänner stammten eben aus einer großen Stadt, wo man schon länger Verfahren
handhabte, um zu einem Sachurteil zu gelangen. Doch auch in der Urkunde
von 1406 folgt die Erklärung: Das Vorbringen der markgräflichen Seite ist das bessere
. Abschließend kündigen die drei Schiedsrichter ihr Siegel und je eine urkundliche
Ausfertigung für jede Partei an. Wahrscheinlich sind die Schriftstücke in Basel
hergestellt worden, doch nur das nach Rötteln gegebene Exemplar hat sich mit
etwas beschädigten Siegeln erhalten.

Suche nach dem Kastvogt

Was trägt die Urkunde bei zur Klärung der Frage nach dem Zeller Kastvogt,
dem Schutzvogt und Blutrichter für den Säckinger Dinghof? Dem Markgrafen von
Rötteln wird diese Rolle nicht zugewiesen. Schwerlich hätte Jakob Ziboll die Klage
angestrebt und das Verfahren in Gang gebracht, wäre Markgraf Rudolf III. auch
Hochrichter in Zell gewesen. Vielmehr sagt die Urkunde klar, dass die beiden Ziboll
und Anna v. Schönau über den Totschlag von den Gerichten wegen ze Zelle

46


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2015-01/0048