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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
77.2015, Heft 1.2015
Seite: 126
(PDF, 39 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/mgl-2015-01/0128
Die beiden folgenden Vorgänge bleiben nun leider deutlich unbestimmter. Der
Fall der drei Eichstetter Herren Eberhard, Egino und Heinrich 1122 folgt in der
Erzählung direkt nach jener von Burkhard und Eberhard. Über ihre Schenkung
heißt es dann lediglich, sie sei nach dem Tode Eberhards, des Vaters der drei, vom
„vorgenannten Teil" erfolgt. Möglich wäre, dass es sich dabei um das verbliebene
Achtel handelte, das Eberhard und Burkhard von Eichstetten eingetauscht, aber
nicht geschenkt hatten.6 Auffallend ist jedoch, dass hier sehr verallgemeinernd
vom „Teil" gesprochen wird, während vorhin immer klar der Begriff „vierter Teil"
für ein Viertel oder „halber Teil des vierten Teiles" für ein Achtel verwendet wird.
Wenn also ein Viertel oder Achtel gemeint wäre, würde man hier auch statt „parti-
bus" eine genauere Formulierung erwarten. Da dem nicht so ist, könnte sich das
allgemeine „partibus" einfach auf den Teil im Sinne von Besitz von Burkhard und
Eberhard beziehen, gemeint wären dann also jene insgesamt drei Achtel, die bereits
1113 erwähnt wurden. Die Frage dann aber wäre, wie Eberhards Söhne 1122
von etwas eine Schenkung machen konnten, das bereits verschenkt worden war?
Der klare Bezug auf die 1113 erfolgte Schenkung der Vatergeneration macht es
wahrscheinlich, dass Eberhard, Egino und Heinrich 1122 keine Schenkung im eigentlichen
Sinne vornahmen, sondern die von ihrem Vater und Onkel getätigte
Schenkung von 1113 bestätigten.

Auch die letzte Schenkung, jene von Heinrich von Wehr-Wildenstein aus dem
Jahr 1156, ist relativ unklar. Man wird wohl wiederum relativ einfach annehmen
dürfen, dass es sich bei ihm um den Erben des Adilgoz von Wehr handelt.7 Er
schenkte dem Kloster eineinhalb „Gebiete" (territoria), wobei nicht spezifiziert
wird, wie groß ein solches „territorium" war und wie es sich zu den zuvor ständig
genannten Vierteln verhielt.

Insgesamt bleiben dadurch nach Ablauf der Rechtsgeschäfte mehrere Fragen unbeantwortet
:

1. Von wem hatte Walcho von Waldeck ein weiteres Vierundzwanzigstel erworben
?

2. Hatte Adilgoz von Wehr sein gesamtes Viertel an Eberhard und Burkhard
von Eichstetten verkauft, oder nur ein Achtel?

3. Machten Eberhard, Egino und Heinrich von Eichstetten eine eigentliche
Schenkung, oder bestätigten sie dem Kloster schlichtweg die von ihrem Vater
und Onkel getätigte Übertragung?

4. Was war der Umfang und Besitzursprung des von Heinrich von Wehr geschenkten
Gebietes?

Mögliche Hilfe zur Beantwortung dieser Fragen kommt wiederum von der Urkunde
selbst, denn sie zieht nach Schilderung der Rechtsgeschäfte gleichsam Bilanz
. Diese Bilanz fällt aber leider nicht sehr klar aus: Zunächst wird gesagt, dass
das Kloster dadurch in den Besitz von achteinhalb Zwölfteln des Schönauer Gebietes
kam („Igitur sanctus Blasius per omnem augiam Sconnowa cum terminis
suis de duodecim partibus octo partes et dimidiam partem none partis cum decimis
et oblationibus suis legittimis traditionibus possidet"). Darauf folgt jedoch die Be-

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