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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
78.2016, Heft 1.2016
Seite: 15
(PDF, 39 MB)
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die Justiz aus der Exekutive heraus und schuf von der untersten bis zu obersten Instanz
eine eigenständige Gerichtsbarkeit. Umstritten war, und damit auch Konfliktpunkt
, welche Stellung die Bürgermeister hatten. In der Tendenz wurden sie eher
als unterste Beamte des Landesherrn denn als Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung
gesehen. Auf jeden Fall mussten sie von den Ämtern bestätigt werden.

Man sieht, dass durch diesen Prozess eindeutig die landesherrliche Bürokratie in
Form der Ämter und des Kreises gestärkt wurde und die Gemeinden an Selbstständigkeit
verloren. Ihre Spielräume für Entscheidungen und Gestaltung blieben
klein. Dies kann neben anderen Gründen durchaus auch als Erklärungsansatz dafür
verstanden werden, warum im vergleichsweise liberalen und modernen Baden
die Revolution 1848/49 sich mit solcher Wucht und solchem Rückhalt in der Bevölkerung
entwickeln konnte. Daran änderte auch die Verfassung von 1818 nichts,
die sich mit den Gemeinden nicht befasste. 1814 wurde Johann Georg Grether, der
jüngere Bruder von Johann Jakob, Bürgermeister. 1817 war er in Zeiten großer
wirtschaftlicher Not Leiter beim Bau der evangelischen Stadtkirche. Am 27. Oktober
1818 bekam er durch den Großherzog persönlich den Titel Oberbürgermeister
verliehen. Eine Begründung gibt es in dem Schreiben nicht, vielleicht ist dies als
großzügiger Akt in Zusammenhang mit der geschaffenen Verfassung oder seiner
Bauleitung zu sehen.18 Mit der ersten Wahl 1819 wurde er bis 1823 in die Zweite
Kammer des badischen Landtags gewählt. Für diese Wahl gab es ein Zensuswahlrecht
und die Abgeordneten wurden indirekt über Wahlmänner bestimmt.

In der Vormärzzeit wurde der Druck der liberalen Opposition auf die Regierung
immer stärker. 1821 wurde das Provisorische Gesetz über die Bildung von Bürgerausschüssen
verabschiedet. In allen Gemeinden mussten nun neben den Gemeinderäten
Bürgerausschüsse gewählt werden. Das Recht zur Wahl von Gemeinderat
und Bürgermeister ging auf diesen über, der von der Gemeindeversammlung gewählt
wurde. Das Recht zur Teilnahme daran war deutlich erweitert worden, aber
noch nicht einheitlich geregelt. Der Bürgerausschuss war die Legislative, kontrollierte
den Gemeindevorstand und fasste Grundsatzbeschlüsse zu Vermögen, Einnahmen
und Ausgaben. Sie tagten nicht häufig, dafür aber öffentlich. Das war immerhin
ein großer Fortschritt. Um ihre Aufgaben besser wahrnehmen zu können,
wählten sie in einen kleinen Ausschuss genauso viele Mitglieder wie der Gemeindevorstand
umfasste: also sieben für sechs Gemeinderäte und einen Bürgermeister.
Dieser kleine Ausschuss konnte somit auch über das Jahr die Interessen des Bürgerausschusses
wahrnehmen.

Der Thronwechsel 1830 zu Großherzog Leopold hatte in Baden liberale Hoffnungen
geweckt. 1831 folgten fortschrittliche Gesetze. Die Pressefreiheit wurde
eingeführt, die feudalen Lasten abgelöst und Gemeindeordnung und Bürgerrecht
neu gefasst. Die Zuständigkeit der Gemeinden wurde erweitert, so auch auf die
Ortspolizei. Bürgerrecht und Wahlrecht folgten immer mehr dem Grundsatz der
Gleichheit, unabhängig von Vermögen und Besitz. Für den Bürgerausschuss durften
alle männlichen Gemeindebürger wählen. Ausgeschlossen waren aber immer
noch die, die sich das Gemeindebürgerrecht nicht leisten konnten oder wie Juden

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