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Das Markgräflerland: Beiträge zu seiner Geschichte und Kultur
79.2017, Heft 1.2017
Seite: 89
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liches widerfuhr einer Antragsstellerin mit dem Antrag auf Familienunterstützung.
Sie erhob auf dem Lörracher Landratsamt persönlich Beschwerde.8 Es handelte
sich hier um einen Fall von Bedürftigkeit, und Güthlins Unterlassung war gravierend
, wie ihm das Landratsamt in einem Schreiben bedeutete. Da sich in dieser
Angelegenheit 6 Wochen später immer noch nichts getan hatte, wurde Güthlin
zum 25. November auf das Landratsamt geladen.9 Ihm wurde eine Frist bis zum
2. Dezember eingeräumt, mit der Androhung, sollten die Anträge bis dahin dem
Landratsamt nicht bearbeitet vorliegen, käme ein Beamter des Landratsamtes nach
Otlingen, für dessen Arbeitsaufwand Güthlin die Kosten zu tragen hätte.10

Nachdem das Finanzamt Freiburg auf eine weitere Unterlassung hingewiesen
hatte, war es dann am 11. Dezember soweit. Sachbearbeiter Dietsche, vom Landratsamt
entsandt, nahm die Dinge in die Hand. Er fand nach längerem Suchen die
fraglichen Anträge nach Befragen der Antragssteller unbearbeitet vor und konstatierte
, es sei „beim Bürgermeisteramt Otlingen keine, auch nur einigermaßen geordnete
Registratur aufzufinden."11

Entsprechend fiel das Fazit Dietsches aus: „ Zusammenfassend kann gesagt werden
, dass die Zustände beim Bürgermeisteramt Otlingen unbedingt einer Revision
unterzogen werden müssen, da eine geordnete Geschäftsführung des Amtes keineswegs
mehr gewährleistet ist und der Bürgermeister nicht fähig ist, ein derartiges
Amt zu bekleiden." Dietsche bat zudem, der Landrat möge den Ratsschreiber
Ruser einbestellen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Verhältnisse auf dem Bürgermeisteramt
zu schildern.

Sechs Tage später wurde Güthlin auf dem Landratsamt wegen nachlässiger
Dienstführung abgemahnt und ihm seine Dienstenthebung in Aussicht gestellt. An-
lässlich dieses Termins ging es auch noch einmal um das gerichtliche Nachspiel
des eingangs beschriebenen Übergriffs Güthlins gegenüber jungen Leuten aus
Haltingen und Otlingen. Protokolliert wurde: „Uber den Ausgang des Streitfalles
konnte der Beklagte, Bürgermeister Güthlin, keine aufschließende Erklärung geben
", so dass sich der Landrat vom Amtsgericht das Überlassen der Gerichtsakten
zur Einsichtsnahme erbat.12

Eine weitere Angewohnheit Güthlins war es, seinem Rats Schreiber wesentliche
Akten durch gezieltes Wegschließen in einem Schrank vorzuenthalten. So konnten
etwa Berechtigungsscheine von Hausschlachtungen nicht zum Abgleich mit
Fleischbezugsscheinen herangezogen werden, da Güthlin über erstere eifersüchtig
wachte.13

Am 8. Januar 1942 erstattete Ratsschreiber Wilhelm Ruser dem Landrat umfassend
Bericht über Güthlins Amtsführung. Selbiger war ebenfalls einbestellt worden
, allerdings nicht erschienen. Ruser legte dar, dass Güthlin zu keinem Zeitpunkt
seiner Aufgabe gewachsen war, lehnte aber im gleichen Zuge ab, wesentliche
Teile der Amtsgeschäfte Güthlins in eigener Verantwortung zu übernehmen,
solange dieser im Amt verbliebe. Ruser selbst versehe sein Amt nur nebenberuflich
und sei als Winzer ohnehin einer großen Arbeitsanspannung ausgesetzt.14 Unter
einem anderen Bürgermeister sei er bereit, weiterhin als Ratsschreiber tätig zu

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