http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ministerialblatt_baden_1950/0248
212
212
hing gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung
mit der Reichsabgabenordnung vorliegen.
An alle Polizeibehörden.
Bad. MBL 1950 S. 211
Verkehr mit Brühwürfeln und Würzen
{Rundschreiben des Badischen Ministeriums des Innern
vom 4. September 1950 — 4501-595/50 —
[GMB1. Seite 94])
Runderlaß des Badischen Ministeriums des
Innern vom 7. Oktober 1950 Nr. 36 984.
Norm. XVIII3.
Mit Runderlaß des Reichsministers des Innern vom
21. Dezember 1944 (MBliV. 1945 S. 17) wurde der
Mindeststickstoffgehalt bei Brühwürfeln und Würzen
für die Dauer der Kriegswirtschaft auf 2,5 Prozent festgesetzt
.
Dieser Erlaß wird nach Fortfall der Voraussetzungen,
die zu seiner Herausgabe geführt haben, hiermit aufgehoben
. Brühwürfel und Würzen müssen entsprechend
der VO. über Fleischbrühwürfel und ähnliche Erzeugnisse
vom 27. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1672) wieder
mindestens 3 Prozent Stickstoff enthalten.
An die
Landratsämter und Polizeidirektionen,
an die Lebensmitteluntersuchungsanstalten.
Bad. MB1. 1950 8. 212
Gehaltszahlung an die Beamten
Runderlaß des Badischen Ministeriums des
Innern vom 10. Oktober 1950 Nr. 18 762.
Wir geben anheim, die in der Bekanntmachung des
Badischen Ministeriums der Finanzen vom 12. September
1950 (Bad. MB1. S. 186) erwähnte Regelung der
monatlichen Vorauszahlung der Gehälter
der Beamten sowie der Bezüge der Ruhestands- und
Wartestandsbeamten und der Hinterbliebenen von
Beamten ebenfalls zu übernehmen.
An die
Kreise, die Gemeinden sowie die sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Bad. MB1. 1950 S. 212
ür
Durchführung der BOKraft; hier: Untersuchung
der zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung
verwendeten Kraftfahrzeuge.
Runderlaß des Badischen Ministeriums des
Innern vom 11. Oktober 1950 Nr. 67 559,
Norm XXXIII.
In unserem Runderlaß vom 28. August 1950 Nr. 62 070
— Durchführung der BOKraft; hier: Untersuchung der
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendeten
Kraftfahrzeuge (Bad. MB1. 1950 S. 173) — muß es
im dritten Absatz in der dritten Zeile statt „§ 90 Abs. (1)
Satzl BOKraft" heißen: „§80 Abs. (1) Satzl BOKraft."
Im dritten Absatz muß es in der sechsten Zeile statt
„§ 63 Abs. (1) Satz 1 BOKraft" heißen: „§ 83 Abs. (1)
Satz 1 BOKraft."
An die
Landratsämter* Polizeidirektionen und die
motorisierte Gendarmerie in Freiburg.
Bad. MBL 1950 S. 212
Ausstellung
von politischen Säuberungsbescheinigungen
Runderlaß des Badischen Ministerium«
des Innern vom 11. Oktober 1950 Nr. 17 023.
Nach Mitteilung des Badischen Staatskommissariats
für politische Säuberung werden von Dienststellen,
insbesondere von Gemeinden, häufig gelbe Meldebogen
ohne Angabe des Verwendungszweckes eingereicht
. Zur Vermeidung von Rückfragen ersucht das
Staatskommissariat darauf zu achten, daß mit der
Übersendung der Meldebogen angegeben wird, wozu
sie verwendet werden sollen. (Ausstellung einer Säuberungsbescheinigung
, einer Reisebescheinigung usw.)
An die
staatlichen Dienststellen, Kreiswerwaditaimgen, Gemeinden
und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts.
Bad. MB1. 1950 S. 212
§ 49 BOKraft; hier: Sitzplätze im Gang von Omnibussen
und Omnibusanhängern
Runderlaß des Badischen Ministeriums des
Innern vom 17. Oktober 1950 Nr. 69 693.
In der Anlage* geben wir den Runderlaß des Bundesministers
für Verkehr vom 22. August 1950 StV 7
— 158/75/50 — § 49 BOKraft — Sitzplätze im Gang von
Omnibussen und Omnibusanhängern bekannt.
Die Eisenbahndirektion Karlsruhe, die Oberpostdirektion
Freiburg, die Stadtwerke Baden-Baden und
Freiburg, die Städtischen Verkehrsbetriebe in Konstanz,
die Privatbahnen und der Verband des Speditions- und
Transportgewerbes Baden in Freiburg haben Nachricht
erhalten.
An die
staatlichen Polizeibehörden.
Bad. MB1. 1950 S. 212
Anlage Nr. 127 § 49 BOKraft; Sitzplätze im Gang
von Omnibussen und Omnibusanhängern.
Offenbach (M), den 22. August 1950
StV — 7 — 158/75'50
Auf Grund des § 39 des Gesetzes über die Beförderung
von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934
(RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes vom
6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319) und des § 89 der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr vom 13. Februar 1939
(RGBl. I S. 231) in Verbindung mit Artikel 129 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wird im Einvernehmen
mit den für den Verkehr zuständigen Obersten Landesbehörden
bestimmt:
Abweichend von den Vorschriften des § 49 Abs. 2
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr dürfen Klappsitze
auch im Gang von Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr
verwendet werden, wenn ein Fahrgastwech-
sel nicht stattfindet. Dabei gelten die Vorschriften der
§§ 26 und 48 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den
Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
entsprechend, ebenso Abschnitt II des Erlasses
K 21.24574 vom 3. November 1942 (RVkBl. B S 174),
wonach eine geringe Einschränkung der Gangbreite
durch die aufgeklappten Sitze zulässig ist.
Die Vorschrift des § 92 Abs. 2 zu § 49 Abs 1 der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr betreffend die Entfernung
von Einrichtungen für die Anbringung von
Klappsitzen in Fahrzeugen, bei denen die Verwendung
von Klappsitzen nicht gestattet ist, ist nicht
mehr zu handhaben.
Begründung: Das—außer für den Berufsverkehr—
bisher bestehende Verbot, Sitze im Gang der Fahrzeuge
anzubringen, will der Erleichterung und Beschleunigung
der Verkehrsabwicklung und der Bequemlichkeit
der Insassen dienen, ist also keine Sicherheitsvorschrift.
Da der Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen m
der Art der Abwicklung dem Berufsverkehr etwa
gleicht, ist die Ausdehnung der Vorschrift des § 49
Abs. 2 BOKraft im Interesse eines wirtschaftlicheren
Fahrzeugeinsatzes im Gelegenheitsverkehr vertretbar.
Die Sitze sollen möglichst so beschaffen sein, daß sie
a) nach dem Aufstehen der Fahrgäste selbsttätig in die
Ruhestellung zurückklappen und den Gang freigeben
und
* anschließend abgedruckt.
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ministerialblatt_baden_1950/0248