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MINISTERIALBLATT
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von Kraftfahrzeugen, also insbesondere die diesfoezüg-
liehen Vorschriften des KFG und der StVZO, auf Kraftfahrzeuge
der Alliierten Streitkräfte nicht anwendbar
sind. Diese Vorschriften — mit Ausnahme der über
Führerscheine — finden jedoch Anwendung auf solche
Kraftfahrzeuge der Alliierten Streitkräfte, die von
einer deutschen Behörde zugelassen sind, soweit nicht
die Hohen Kommissare auf Grund des Art. 3 Abs. 2
und des Art. 5 des AHK-Ges. Nr. 49 innerhalb ihres
jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs eigene
Rechtsvorschriften über die Zulassung, die technischen
Eigenschaften, die Ausrüstung und die Benutzung der
Fahrzeuge der Alliierten Streitkräfte erlassen.
Hinsichtlich der Anwendung der §§ 29a ff. StVZO
über die Pflichtversicherung verweisen wir auf unseren
Runderlaß Nr. 87 836 vom heutigen Tage.
An die Landratsämter und Polizeidirektionen.
Bad. MB1. 1951 S. 102
Mfcchtversicfeerung für Kraftfahrzeuge der Angehörigen
der Alliierten Streitkräfte
Runderlaß des Badischen Ministeriums des
Innern vom 10. April 1951 Nr. 87 836.
£ Das Gesetz Nr. 49 der Alliierten Hohen-Kommis-
ston vom 21. März 1951 — Verkehrsordnung für die
Alterten Streitkräfte — (Amtsblatt der AHK Nr. 51
S. 820) bestimmt in Art. 2, daß Angehörige der Alliierten
Streitkräfte, die ein Kraftfahrzeug halten, das
Fahrzeug im Gebiet der Bundesrepublik nur dann benutzen
oder zur Benutzung überlassen dürfen, wenn sie
in der von dem zuständigen Hohen Kommissar vorgeschriebenen
Höhe gegen Haftpflicht versichert sind;
ausgenommen sind Fahrzeuge, die nach Maßgabe der
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) benutzt werden
. In Art. 1 der zur Ausführung dieser Vorschrift
erlassenen Entscheidung Nr. 192 vom 15. März 1951
(Amtsblatt der AHK Nr. 51 S. 833) hat der Französische
Hohe Kommissar für die französischen Angehörigen
der Alliierten Streitkräfte die Mindestversicherungssumme
— abweichend von den Bestimmungen der
§§ 7 ff. der Verordnung vom 6. April 1940 (RGBl. I
S. 617) zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes
über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
etc. vom 7. November 1939 (RGBl. I S. 2223)
— für Personenschäden einheitlich auf 100 000 DM,
für Sachschäden einheitlich auf 10 000 DM festgesetzt;
die Entscheidung tritt am 22. April 1951 in Kraft (Art. 2
A*s. 2 der Entscheidung Nr. 192). Eine entsprechende
.Anordnung für die nachtfranzösischen Angehörigen der
Alliierten Streifkräfte ist bisher nicht ergangen.
2. Die Vorschrift des Art. 2 des AHK-Ges. Nr. 49 und
die Entscheidung Nr. 192 des Französischen Hohen Kommissars
gelten auch für diejenigen Angehörigen der
Alliierten Streitkräfte, deren Kraftfahrzeug durch eine
deutsche Behörde zugelassen ist oder zugelassen wer-
dten soll. Fürniiese Personen gelten gemäß Art. 3 Abs. 1
des AHK-Ges. Nr. 49, soweit nicht von der Alliierten
Hohen Kommission oder von den Hohen Kommissaren
Sondervorschriften erlassen werden, auch die Vorschriftrai
der §§ 29a bis 29d StVZO über die Pflichtversicherung
, sowie die in § 29a StVZO angezogenen Bestim-
aaingen des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung
für Kraftfahrzeughalter etc. vom 7. November
1939 (RGBl. I S. 2223) und der Verordnung vom
£. April 1940 (RGBl. I S. 617) zur Durchführung und
Brgänzung dieses Gesetzes.
Auf Grund der Entscheidung Nr. 192 des Französischen
Hohen Kommissars, der einzigen bisher ergange-
jsea Sondervorschrift, sind nicht anwendbar die Vorschriften
der §§ 7 ff. der Verordnung'vom 6. April 1940
zur Durchführung und Ergänzung des Pftichtversiche-
raagsgesetzes vom 7. November 1939, da die Frage der
Kindestversicherungssummen in der" Entscheidung
Nr. 192 abschließend geregelt ist (siehe oben Ziffer 1).
Von einem Angehörigen der Alliierten Streitkräfte
kann auch nicht verlangt werden, daß der Versicherungsvertrag
mit einem, im Gebiet der Bundesrepublik
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen
abgeschlossen wird. In v Art. 2 des AHK-Ges.
Nr. 49 und Art. 1 der Entscheidung Nr. 192 des Französischen
Hohen Kommissars ist nur bestimmt, daß die
abzuschließende Versicherung die Risiken des Betriebs
des Fahrzeuges in der Bundesrepublik decken muß.
Erforderlich, aber auch genügend ist daher die Vorlage
einer Versicherungsbestätigung eines in der Bundesrepublik
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens
oder einer Versicherungsbestäti-
gung eines anderen Versicherungsunternehmens, sofern
auf ihr vermerkt ist, daß die Versicherung die Risiken
des Betriebs des Fahrzeuges in der Bundesrepublik
deckt.
3. Durch die in unserem Runderlaß vom 14. März 1951
*Nr. 85 087 mitgeteilte Note vom 6. Januar 1951 hatte der
Französische Hohe Kommissar — Kommissariat für das
Land Baden — u.a. entschieden, daß Angehörige der
Alliierten Streitkräfte der Haftpflichtversicherungspflicht
nicht unterliegen. Diese Entscheidung ist durch
die Neuregelung überholt.
An die Landratsämter tind Polizeidirektionen.
Bad. MB1. 1951 S. 103
Haussammlung 1951 des Katholischen Männerwerks
Freiburg e. V.
Runderlaß des Badischen Ministeriums des
Innern vom 21. März 1951 Nr. 85 969
Gemäß §§ 1 ff. des Sammlungsgesetzes vom 5. November
1934 (RGBl. I S. 1086) und der §§ 1 ff. der
Durchführungsverordnung dazu vom 14. Dezember 1934
(RGBl. I S. 1250) wird dem Katholischen Männer werk
Freiburg e. V. die Genehmigung erteilt, in der Zeit
vom 20. April bis einschließlich 26. April 1951 im Lande
Baden eine Geldsammlung von Haus zu Haus durchzuführen
.
Für die Genehmigung gelten folgende Bedingungen:
1. Eine Plakatierung ist erst ab 16. April 1951 zulässig
.
2. Die Sammlung ist rechtzeitig vor Beginn durch den
Veranstalter oder seinen Vertreter der Ortspolizeibehörde
des- Bezirkes, in dem sie durchgeführt
wird, anzuzeigen.
3. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen bei der Durchführung
der Sammlung nicht mitwirken.-
4. Jeder Sammler hat einen auf seinen Namen lautenden
, von der Ortspolizeibehörde abgestempelten
Ausweis bei sich zu führen, aus dem der Name des
Veranstalters, die Art und der Zweck der Sammlung
sowie die Zeit hervorgeht, für welche die
Sammlung*genehmigt ist.
An die Landratsämter und Polizeidirektionen.
Wir ersuchen, die ordnungsgemäße und reibungslose
Durchführung der Sammlung zu überwachen.
Nachrichtlich den Gemeinden.
Bad. MB1. 1951 S. 103
Haus- und Straßensammlung 1951
des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.
Runderlaß des Badischen Ministeriums des
Innern vom 28. März 1951 Nr. 85 0?9
Gemäß §§ 1 ff. des Sammlungsgesetzes vom 5 November
1934 (RGBl. I S. 1086) und der §§ 1 ff. der
Durchführungsverordnung vom 14. . Dezember 1934
(RGBl. I S. 1250) wird dem Caritasverband für die Erzdiözese
Freiburg e. V. die Genehmigung erteilt, in der
Zeit vom 7. September bis einschließlich
13. September 1951 im Lande Baden eine Geldsammlung
a) von Haus zu Haus mittels Listen,
b) auf öffentlichen Straßen und Plätzen mitteis Sammelbüchsen
zu veranstalten. Der Erlös der Sammlung ist für Wohlfahrtsaufgaben
des Caritasverbandes zu verwenden.
Für die Genehmigung gelten folgende Bedingungen:
1. Die Sammlung ist rechtzeitig vor Beginn durch den
Veranstalter oder seinen Vertreter der Ortspolizei-
behörde des. Bezirkes, in dem sie durchgeführt wird,,
anzuzeigen.
2. Kinder unter 14 Jahren dürfen bei der Durchführung
der Sammlung nicht mitwirken. Jugendliche von
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ministerialblatt_baden_1951/0139