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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 20
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Die Grengenbacher
Scharlrichterverordnun^en von 1775

Von Augustin Käst

Einen Scharfrichter, Nachrichter oder Henker hatte man früher in
jeder Herrschaft, ja in jeder Stadt. Davon machte natürlich auch die
kleine Reichsstadt Gengenbach keine Ausnahme. Sie wohnten allenthalben
außerhalb der Stadt, in Gengenbach jenseits der Kinzig,
vor den Brückenhäusern, man mied sie; denn ihr Gewerbe war
„unehrlich". Sie heirateten ganz ausschließlich unter sich und kannten
dabei keinerlei Landesgrenzen. Das war dann auch der Grund,
weshalb man in Gengenbach, wenn etwa Töchter eines Scharf
richters sich nach auswärts verheirateten, ihnen gegenüber bei
Festsetzung des „Abzugsgeldes" etwas nachsichtiger war.

In Gengenbach regierte um die Mitte des 18. Jahrhunderts der
Stadtschreiber Joh. Siegebert Dornblüth, also auch einer jener
Juristenkaste, die uns oft auch in Zell, im Fürstenbergischen und
anderwärts begegnet. Seine Stärke waren die „Instruktionen".
Er verfaßte solche für die Herren des Rates, für die Städtmeister,
den Lohner oder Finanzminister, so gut wie für die Schulmeister,
Kaminfeger, Physici oder Hebammen; deshalb ist es weiter nicht
zu verwundern, daß auch der Scharfrichter von diesem Herrn, der
für alles sachverständig war, seine „Instruction" erhielt. Der Anlaß
dazu war ein Wechsel. Der Scharfrichter Friedrich B ü r k war gestorben
, er hinterließ „2 junge Töchterlin, welche ihr Großvater,
der Meister Melchior zu Achern, zu sich nehmen und verpflegen
wollte." Im Scharfrichterhause wohnte aber auch noch eine Tochter
des Meisters Friedrich Lory und einer Schwester des genannten
Melchior, „welche ein brav Mensch seyn soll." Der Gengenbacher
Rat erklärte sich am 2. April 1755 bereit, dieser Lory den Dienst
zukommen zu lassen, falls sie einen zur Heyrath bekommt, der anständig
seyn wird". Schon einige Wochen später konnte sie einen
Bräutigam vorstellen: es war Johannes Ritter, ein Sohn des

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