Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
29. Heft.1949
Seite: 25
(PDF, 43 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1949/0025
fürstliche Ehrthalische Amtmann Stuber in Offenburg" bat nun eben
falls den Gengenbacher Rat, er solle den Scharfrichter Johann Ritter
„zur Beförderung der heilsamen Justiz" dahin schicken, „daß er das
Urteil nach seinen aufhabenden Pflichten und Eyden an denen
Malehkanten vollziehe"; was denn auch geschah.

In Gengenbach selbst fand in der ganzen Zeit von 1750—90 anscheinend
nur eine einzige Hinrichtung im Jahre 1752 statt; es handelte
sich um eine fremde Kihdsmörderin, die auf dem Grün enthauptet
wurde. Die letzte Hinrichtung im selbständigen Gengenbach
fand im Jahre 1794 statt. Peter Heim war ein Glasermeister
aus der Stadt, der auch die Fenster zum neuen Rathaus gemacht
hatte; seine Familie hatte nie viel getaugt; eine Tochter vor.
ihm hatte einige Jahre vorher in kurzer Zeit nacheinander zweimal
in Gengenbach und einmal in Ortenberg je 20 „wohlgemessene
Prügel" erhalten. Nun hatte aber der Meister selbst eine Frau umgebracht
. Der Gengenbacher Jurist hatte die Untersuchungsakten an
die juristische Fakultät nach Tübingen geschickt, und diese hatte
entschieden, daß „Peter Heim durch das Schwerdt vom Leben zum
Tode hingerichtet und sein Kopf auf einen Pfahl gesteckt werden
solle". Darauf beschloß der Rat, daß der junge Herr Städtmeister
nebst zwen andern jungen Herren den Mörder vom Block ins Bürgerstübel
führen lassen und ihm das Urteil verlesen sollten: „am
nächsten Montag (6. Juli 1794) soll das Urteil an ihm vollzogen, der
Kopf aber an einem Spieß auf den Galgen gesteckt und der Körper
unter dem Galgen begraben werden."

Doch auch dieses Urteil wurde nicht vom Gengenbacher Scharfrichter
vollzogen; vielmehr bat derselbe — Martin Ruf hieß er —
den Rat um die Erlaubnis, daß „der Ferdinand Ritter, der Sohn des
Griesheimer Nachrichters, an Peter Heim sein Meisterstück machen
durfte", was der Rat auch gnädigst gestattete.

Der Fall hatte noch ein kleines Nachspiel. Im Dezember verklagte
„die ehrbare Schneiderzunft" den Schneidermeister Johannes
Graser beim Rat, weil er sich „aus Muthwillen bei der Hinrichtung
des Glasers Peter Heim an den Galgen gelehnt hatte". Dadurch war
der Schneidermeister natürlich unehrlich geworden; seine Mitmeister
lehnten den Verkehr mit ihm ab. Graser wollte sich von seiner Zunft
nicht strafen lassen; er erklärte, „der Galgen seye von ehrlichen
Leuten gebaut worden, und er könne also auch dieser eingebildeten
Infamie wegen nicht gestraft werden". Doch, der Rat verurteilte
Graser wegen seines „unziemenden Betragens" zu einer Strafe von


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1949/0025