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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 94
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Bei weitem einfacher lagen alle Dinge bei dem zweiten Kriminalfall
. Am 26. Juni 1712 verging sich ein zwanzigjähriger Bursche aus
Reichenbach bei Seelbach, der bei seinem Vetter in Seelbach das
Bäckerhandwerk gelernt hatte, morgens in der Frühe in der sogenannten
Schindergrube mit der Stute seines Lehrherrn und wurde
dabei auf frischer Tat ertappt. Wieder wurde das Verhör durch
Solatij auf dem Schlosse Hohengeroldseck vorgenommen, dieses Mal
in Gegenwart des Vogtes von Schönberg und jenes von Prinzbach,
am 7. Juli 1712. Der Angeklagte gestand alles vollständig ein. Der
Graf, dem die Akten nach Coblenz geschickt wurden, befahl am
21. Juli, „den ganzen Criminalverfolg nach Maßgebung Kaisers
Caroli V. Peinlichen Halsgerichtsordnung ad universitatem nach
Straßburg zur Erteilung eines rechtl. Responsi (Bescheides) ohnge-
säumbt zu übersenden und was die Juristen-Fakultät in puncto der
Abstrafung dieses abscheulichen criminis (Verbrechens) statuieret,
ohne weiteres anfragen zu Gewinnung von Zeit und Kosten sogleich
exequiren (vollstrecken) zu lassen, indessen auch sich zu erkundigen
, daß zu Ersetzung des durch Abgang des Nachrichters (Scharfrichters
) vacant gewordenen Dienstes ein anderer tüchtiger ausfindig
gemacht werde." Der Bescheid aus Straßburg erfolgte sobald,
daß der Schuldige am 9. August mit dem Schwert hingerichtet
werden konnte. Sein Leichnam wurde verbrannt. Interessant ist, daß
auch die Stute totgeschlagen und durch das Feuer „consummirt"
wurde. ") Am 19. August berichtete der Amtmann seinem Herrn
über die Hinrichtung. „Sonderlich anmerklich" sei die große Resignation
des Malefikanten, die Bereuung seiner Missetat und seine
Geringachtung des Todes gewesen. Seinerseits habe dagegen er
selbst eine große Verdrießlichkeit mit Herrn von Röderen dem
Jüngeren gehabt, welcher, als er e banco Juris vor einem ungemeinen
Concurs (Ansammlung) vieler Spectatoren (Zuschauer) dem
Malefikanten das Urteil habe vorlesen lassen und den Stab über ihm
gebrochen habe, in den Hof eingeritten sei und sich nicht gescheut
habe, ihm die Gerichtsstatt zu disputieren, vorgebend, das Haus
Hohengeroldseck sei nicht befugt, ohne seine Requisition (Einverständnis
) in dem gewählten loco Supplicij (Hinrichtungsort), den er
auf Reichenbacher Grund und Boden asserirte, eine Justifikation vorzunehmen
. Es sei nun undisputirlich wahr, daß das zwischen Stein-

11) In einem andern Falle von Sodomie sprach sich 1727 die Straßburger Fakultät für den Erwür-
gungstod aus. Dem Rate der Reichsstadt Gengenbach erschien aber diese Strafe als zu hart, und er
wandelte sie in die Strafe des Schwertes um („Ortenau", Heft 1, S. 132). Bekanntlich ist das Richtschwert
mit der Jahreszahl 1698 noch in Gengenbach erhalten und wird auf dem Rathaus aufbewahrt.

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