Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 136
(PDF, 45 MB)
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geschähe, auch solche nicht allein in beständig gutem Stande zu erhalten, sondern
sie auch zu verbessern suchen.

4. soll er auf dasige Wild wohl Acht haben, weder hohes noch niedriges Wild-
prett ohne jedesmaligen Befehl schießen noch weniger dergleichen in heimlichem
zu verkaufen, verschenken oder verpartieren, hingegen das auf Befehl geschossene
jedesmal treulich und ohne Gefahr gehörigen Orts hinzuliefern.

5. soll er sich zum Pürschen und Hühnerfangen in allen Feldereien der Herrschaft
sowohl als Gemeinschaft nach der zu tuenden Anweisung gebrauchen lassen, und
damit er diesem allem desto besser und fleißig nachgehen möge, soll er zugemessen
haben an Geld : 4 Gulden, an Korn 4 Viertel, an Hauszins 7 Gulden.

Der Schultheiß ist der Vorsteher der Gemeinde und gleichzeitig
Beamter der Herrschaft. Ihm obliegt die Verwaltung der
Gemeinde. Er vermittelt zwischen dem Amtmann und den Untertanen
. Er muß darauf sehen, daß die herrschaftlichen Befehle ausgeführt
werden. Er bestimmt und verteilt die Abgaben, die von den
Untertanen zu leisten sind. Auch ordnet er die Frohnen an. Er hat
das Präsidium im Dorfgericht. Alle Verstöße gegen obrigkeitliche
Befehle hat er vor Gericht zu bringen. Er ist sozusagen öffentlicher
Anwalt, dessen Amt lebenslänglich ist. Mit dem Heimburger zusammen
hat der Schultheiß für Ordnung in den Gemeindefinanzen
zu sorgen. Bei einem Defizit in der Kasse muß sein eigenes Vermögen
herhalten. So gerät 1799 der Schultheiß in arge Verlegenheit
wegen des Fehlbetrags in der Gemeindekasse. Er gibt an, das Geld
sei ihm abhanden gekommen. Der Amtmann glaubt ihm das nicht
und behält sich eine Untersuchung wegen eines sträflichen Eingriffes
in die Kasse vor. Er ist überhaupt nicht mit der Kassenführung zufrieden
. Nachdem die Gemeinde 1795 schon 2300 Gulden „contra-
hieret" hat, wurde vor öffentlicher Gemeinde dem Schultheiß und
Gericht der Auftrag erteilt, nicht allein dafür zu sorgen, daß die
jeztigen Schulden durch gute Wirtschaft der gemeinen Einkünfte
und durch Auflagen aus der Bürgerschaft wieder abgetragen werden,
sondern auch für das Jahr 1796 keinen Kreuzer Schulden auf die
Gemeindekasse zu machen, vielmehr, wenn dergleichen unvermeidliche
Auslagen vorfallen sollten, selbige von den einzelnen Gemeindegliedern
und durch Auflagen auf der Stelle zu berichtigen
seien. Immerwieder schreibt der Amtmann den Gemeindevorgesetzten
, sie sollten sich der Zehrungen auf die Gemeinde enthalten,
sie bekämen für ihre Bemühungen im Interesse der Gemeinde ihre
Diäten. In der Tat, es wird allzuoft auf Gemeindekosten gezehrt,
beispielsweise im Jahre 1798 bei folgenden Gelegenheiten : 1. als der
Schlosser Morstatt das gemeine Burgarhäuslin verfertiget. 2. Bei
einer Besichtigung im Wald. 3. Als Schultheiß, Heimburger und

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