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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 154
(PDF, 45 MB)
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Verkehrsverhältnisse recht weit entfernten Gutes für das Kloster
mühsam war. Das alles trug wohl zu dem seit Mitte des Jahrhunderts
gefaßten Entschluß bei, das Griesbacher Bad wieder abzustoßen
. Aber erst am 13. März 1758 kam ein Verkauf an Vogt
Johannes Wiest, Clemens Kässhammer und Agatha
Greiner, alle drei aus der „Reichs-Gotteshauss-Gengen-
bachischen Glashütten"38), unter folgenden Bedingungen19) zustande:

1. Der Kaufpreis von 7000 fl. rhein. ist zur Hälfte nach Ratification,
der Rest bis Martini zu bezahlen,

2. die Käufer haben alle auf dem Gute haftenden Lasten zu
übernehmen,

3. dem Prälat bleibt sein Zimmer zum Kurgebrauch unentgeltlich
vorbehalten,

4. dem Gotteshaus verbleibt ewiges Zugrecht (Vorkaufsrecht).
Mit Schreiben d. d. Benediktsruhe 40), 9. 12. 1758 stellt der Faktor

der Glashütte Thaddaeus Pacher die baldige Zahlung des Restes
des Kaufschillings in Aussicht und verlangt unterm 17. 2. 1759 die
Herausgabe der Akten über das Bad Griesbach. Der Kaufvertrag
muß daher damals wohl beiderseits erfüllt gewesen sein.41) Damit
hatte das Kloster diesen im ganzen verlustreichen Handel endgültig
liguidiert; von seinem Vorkaufsrecht hat es nie Gebrauch gemacht.

über die weitere Geschichte des Griesbacher Bades ist aktenmäßig
nur wenig festzustellen. Doch sollte das Bad 60 Jahre nach
dem Verkauf durch das Kloster Schuttern der Schauplatz eines welthistorischen
Ereignisses werden, als hier der todkranke Großherzog
Karl am 23. August 1818 die badische Verfassungsurkunde
unterzeichnete.

38) Die Gengenbacher Glashütte und Kobaltfabrik lag im Harraersbacher Tal im Zinken Holzhack,
heute Fabrik Nordrath; vgl. Kolb, Lexicon II, S. 89, Disoh, Chronik der Sta it Zell am Harmersbach
, S. 98/100.

39) GLA. Abt. 229/34207 No. 54.

40) Genannt nach Abt Benedikt Riescher, der 1750 die Kobaltfabrik gründete.

41) v. Weech, a. a. O., S. 443, gibt als Käufer Mathias Kimmich, Bartholomäus Rosenfelder und
Anton Fischer an. Hierbei bleibt ungeklärt, wie diese Angabe mit den obigen Feststellungen aus
den Akten zu vereinbaren ist.

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