Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
30. Heft.1950
Seite: 162
(PDF, 45 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1950/0162
Dabei ist der Todestag nach dem Totenbuch und den Annalen in
den 6. Dezember zu verbessern.

Vermutlich geht die Errichtung des Grabmals von seinem ältesten
Sohn Georg Ludwig, Kanonikus an St. Peter in Mainz, Doktor der
Theologie und beider Rechte, aus, der 1763 in einem ausgeklügelten
Vertrag, der zur genauen Durchführung auch in das Protokoll des
Oberamts aufgenommen wurde, für seinen Vater zwei Anniversarien
mit je zwei Ämtern und acht stillen Messen und manchen anderen
Klauseln stiftete. Aus den Auflösungsakten des Klosters geht
hervor, daß dieser Vertrag noch 1803 in Kraft war. Uber die Errichtung
des Epitaphs sagen die Annalen nur, daß man sich 1764 mit
recht geringer Begeisterung dieser wenig einträglichen Pflicht unterzog
(Elapso anno ob expressam licentiam A. R. P. Provincialis in
scriptis datam debuimus sustinere, ut in choro inferiori Ecclesiae
erigeretur Epitaphium Pro Excellentissimo Dno De Kinigen Con-
siliario intimo et Cancellario, de quo in paragrapho antecedente
plura invenies, quae hodiedum observari non possunt. Sic itaque
suscipiuntur onera ob infructuosam gratiolam capessenda, quibus
ferendis Conventus impar est. S. 238).

Kieningens Grabmal ist die einzige Ausnahme des genannten
Verbots zur Erhaltung des Baucharakters der Kirche, vielleicht hat
deshalb der Convent selbst die Ausführung übernehmen müssen.
Schon das Ersuchen um einen eigenen Kirchenstuhl war dem Hofkanzler
1748 abgelehnt worden.

Das Verbot des Begräbnisses im Kirchenschiff — wir
lesen in den Annalen nur aus der Bauzeit dreimal solche Begräbnisse
von Ordensleuten (1705 : in Ecclesia nostra ad altare S. Francisci
inter crates altaris et confessionale ad murum. 1706 : in Ecclesia
sub cathedra und per decem pedes infra altare S. Francisci in am-
bulacro) — scheint nur bei vier Personen durchbrochen. S. 194 f.
heißt es von dem markgräflichen Oberlandeschirurgen Antonius
Lambert, daß er am 27. Februar 1744 verstorben und bei der
größeren Tür, die zum Kreuzgang führt, in der Kirche begraben ist.
Am 8. Juli 1753 starb Dr. med. Anton Reis und wurde am 10. neben
Herrn Lambert begraben (. . . in nostra Ecclesia sepultus est prope
sepulchrum Dom. Antonii Lambert, quod imdte est apud portam
Majorem, quae ducit ad peristylium, ita tarnen, quod facies domini
Reis non respiciat Altare Majus, sed latus dexterum Ecclesiae, quod
factum est, ne pro ulteriori sepultura ibidem relinquatur spatium,
consqtr ut Ecclesia conservetur sana, et ob plura humata cadavera

162


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau1950/0162