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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
31. Heft.1951
Seite: 82
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hatte er nach den geltenden Rechtsbestimmungen eine Strafe an Leib
und Leben verdient. Nachdem der Verletzte selbst für das Leben
Schilteckers gebeten hatte, mußte dieser auf den Rat des Pater
Guardian und auf Ratsbeschluß „zu Trost der abgeleibten Seelen"
eine Wallfahrt nach Einsiedeln machen.

Oft mußte der Rechtsbrecher vor oder nach Abbüßung der Strafe
vor dem Pfarrherrn erscheinen, der ihn dann mit einer Kirchenbuße
bedachte. Aber meist wurde die kirchliche Strafe auch vom weltlichen
Richter ausgesprochen, so in folgendem Falle: Jakob Bernhard
hatte unter dem Stadttor ausgesagt, ein jeder Narr könne „also predigen
gleich der Kirchherr". Für diese Beleidigung wurde er „über
Tag und Nacht" getürmt, mußte 5 Pfund Pfennig Frevelgeld erlegen
für den Muttergottesaltar der Stadtkirche, dem Kirchherrn persönlich
2V2 Pfund schwere Kerzen geben.

Als Todesstrafe kommen das Hängen und das Enthaupten
vor. Im Oktober 1637 wurde Hans Wolf jung „mit dem Schwert vom
Leben zum Tod gerichtet und dessen Leichnam in den Klostergarten
gelegt, weil er ein „Falschschreiben im Namen der dreyen Juden an
den Böcklin zu Straßburg hatte abgehen lassen und 6 halbe Pistolet
erpraktiziert hatte". Dieselbe Strafe wurde gegen Jeremias Blankenbach
ausgesprochen. Er hatte während der schwedischen Besatzungszeit
„seine Obrigkeit gehörter maßen an Ampt und Ehren angegriffen
und derselben Jurisdiction turbirt, den Magistrat und das ganze
Stadtwesen verraten, in Gefahr gesetzt und umb ihre Freyheiten in
vorige Feinds Dienstbarkeit gebracht". Der Angeklagte wurde dann
zu 300 Gulden Geldstrafe begnadigt und mußte Urfehde schwören.

Die schimpfliche und entehrende Strafe des Galgens war besonders
schweren Dieben, Wegelagerern und Räubern vorbehalten. Am
21. Januar 1625 wurde Georg Künstel, der in einer Küche eingebrochen
und geraubt hatte, „am hechten Galgen mit dem Strang vom
Leben zum Tode gerichtet, Ime zur Straf und anderen zum Exempel".
Und im Januar 1631 wurden ebenfalls an zwei gefährlichen rückfälligen
Dieben die Hinrichtung durch Erhängen vollzogen. Im November
1609 hatten zwei Knechte, die aus Württemberg stammten,
einem Kürschner auf der Straße den Mantel geraubt. Der Rat ließ
sie nach ihrer Festnahme in den Kinzigturm sperren. Der eine Missetäter
beging aus Angst vor der Strafe Selbstmord. Seine Leiche
wurde in ein Faß gepackt und bei Goldscheuer in den Rhein geworfen
. Der andere, der auf der Folter nur „etlich wenig und geringe
Stückle" bekannte, wurde des Landes verwiesen.

Mit dem Tode wurde auch das Verbrechen der Sodomie , d. h.

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